· Fachbeitrag · Nachlassverzeichnis
BGH: Nachlassverzeichnis lag vor, Anwesenheit des Auskunftspflichtigen nicht erforderlich
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
| Um ein Nachlassverzeichnis erstellen zu können, muss der Notar sicherlich den Erben persönlich zum Bestand des Nachlasses befragen und diesen auf seine Wahrheitspflicht hinweisen, um dann den Nachlassbestand selbst zu ermitteln. Nicht verlangt werden kann hingegen, dass der Erbe auch bei der förmlichen Aufnahme des Verzeichnisses persönlich anwesend ist. |
Sachverhalt
Die nicht eheliche Tochter T des Erblassers E macht gegen dessen Ehefrau W als Alleinerbin des E Pflichtteilsansprüche geltend. Sie erwirkte gegen die W ein Urteil, wonach diese verurteilt wurde, Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses zu erteilen, bei dessen Aufnahme die T hinzugezogen wird. Die W beauftragte daraufhin einen Notar. Der Notar hat mehrere Termine zur Aufnahme des Nachlassverzeichnisses gesetzt, zu denen jeweils beide Parteien geladen wurden. Die W übergab dem Notar bereits am 22.2.17 umfangreiche Unterlagen, sie erschien jedoch an keinem vom Notar anberaumten Termin. Der Notar leitete sodann der W und der T den Entwurf eines Nachlassverzeichnisses zu und gewährte ihnen eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat bis zum 28.4.17.
Auf Antrag der T hat das LG mit Beschluss vom 13.4.17 ein Zwangsgeld gegen die W von 1.000 EUR, ersatzweise für je 200 EUR je einen Tag Zwangshaft, festgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die T hat sodann erneut die Festsetzung eines Zwangsgelds beantragt, um die titulierte Verpflichtung zu erzwingen. Das LG hat mit Beschluss vom 25.7.17 ein weiteres Zwangsgeld von 2.000 EUR festgesetzt, ersatzweise für je 250 EUR je einen Tag Zwangshaft. Dagegen hat die W sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, der Notar habe noch vor Erlass des Zwangsgeldbeschlusses am 1.6.17 ein notarielles Nachlassverzeichnis aufgenommen und der Gläubigerin am 17.6.17 zugeleitet.
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