· Fachbeitrag · Nachlassverzeichnis
Eigene Ermittlungen des Notars
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
Bei Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses entscheidet der Notar unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände nach eigenem Ermessen, welche konkreten Ermittlungen er vornimmt. Das Ergebnis dieser eigenen Ermittlungen muss er in der Urkunde niederlegen und als eigene Erklärung zum Ausdruck bringen, dass nach diesen Ermittlungen weitere Nachlassgegenstände nicht vorhanden sind (OLG Koblenz 18.3.14, 2 W 495/13, Abruf-Nr. 141770). |
Sachverhalt
Nach dem Tod des Erblassers, der aufgrund Erbvertrags allein von seiner Ehefrau beerbt worden ist, machte ein Sohn Pflichtteilsansprüche geltend. Die Ehefrau wurde antragsgemäß verurteilt, Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erteilen.
Danach gab die Ehefrau - als Alleinerbin und Pflichtteilsverpflichtete - vor einem Notar unter ausdrücklicher Verneinung weiterer Nachlasspositionen bei gleichzeitiger Versicherung an Eides Statt folgende Erklärung ab: „Mein Ehemann H. ist verstorben und hat mich als Alleinerbin eingesetzt. Von einem unserer Kinder wurde ich aufgefordert, ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen. Ich erkläre hiermit, dass die Aktiva und Passiva des Nachlasses meines vorgenannten Ehemannes sich aus der beigefügten Anlage 1 ergeben.“ Der Gläubiger stuft dieses Nachlassverzeichnis als unzureichend ein und hat Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln gemäß § 888 ZPO gestellt.
Entscheidungsgründe
Ausweislich der notariellen Urkunde, die entgegen § 37 S. 1 Nr. 2 BeurkG über eigene Wahrnehmungen des Notars zu dem Bestand des Nachlasses nichts enthält, hat der Notar lediglich Erklärungen der Schuldnerin entgegengenommen, aber keine eigenen Feststellungen zu dem Bestand des Nachlasses getroffen, obwohl er hierzu nicht nur berechtigt, sondern im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens auch verpflichtet war.
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Die Beispiele sind weder abschließend noch stellen sie einen in jedem Einzelfall durch den Notar zu gewährleistenden Mindeststandard dar. Seine Verantwortung für die abgegebene Erklärung kann er dabei dadurch eingrenzen, dass er die von ihm vorgenommenen Ermittlungen offenlegt, sodass deutlich wird, in welchem Umfang er überhaupt eigene Feststellungen getroffen hat.
Praxishinweis
Nach § 2314 BGB hat der Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben einen Auskunftsanspruch auf Nachlassverzeichnung. Nach § 2314 Abs. 3 BGB kann der Erbe auch verlangen, dass das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird. Dieses Verlangen eines notariellen Nachlassverzeichnisses kann der Berechtigte nach einhelliger Meinung auch dann noch verlangen, nachdem der Erbe bereits das zunächst verlangte privatschriftliche Verzeichnis erteilt hat. Dabei hat der Notar die vorhandenen Vermögensgegenstände sorgfältig festzustellen und die Verpflichtung, eigene Ermittlungen anzustrengen. Diese Ermittlungen dienen gerade dazu, Angaben des Erben auch auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen.