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  • · Nachricht · Nachlassverzeichnis

    Notar darf sich nicht allein auf Angaben des Erben verlassen

    | OLG Celle stellt klar: Der Notar, der ein Nachlassverzeichnis aufzunehmen hat, ist regelmäßig auch zur selbstständigen Ermittlung der aufzunehmenden Gegenstände und Forderungen verpflichtet. Ein Verzeichnis, das sich lediglich auf die Beurkundung von Angaben des Erben beschränkt, erfüllt die Anforderungen nicht (OLG Celle, Beschluss v. 25.3.21, 6 U 74/20, Abruf-Nr. 222979 ). |

     

    Inwieweit der Notar bei Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zur Durchsicht von Kontounterlagen verpflichtet ist, insbesondere um zu prüfen, ob im Verwendungszweck „Schenkung“ oder eine ähnliche Formulierung gebraucht ist, oder ob er die Kontoauszüge auf Auffälligkeiten überprüfen muss, die für eine Schenkung sprechen, lässt sich nur für den konkreten Einzelfall bestimmen. Im Streitfall ging das dem OLG etwas zu weit. Dass die Anforderungen an den Notar in solchen Fällen aber durchaus hoch sind, zeigt eine frühere Entscheidung des OLG Celle (29.10.20, 6 U 34/20) zu Nachfragen bei Banken oder dem Finanzamt sowie zur Sichtung eines Bankschließfachs.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2021 | Seite 157 | ID 47469044