· Nachricht · Oberlandesgericht Bamberg
Geschäftswert im Erbscheinsverfahren
| Streitig war die Festsetzung des Geschäftswerts für ein Erbscheinsverfahren. Der Nachlass bestand aus einem Bankguthaben von 6.000 EUR und einem 15 Jahre alten VW Polo im Wert von 2.000 EUR. Weiter wurde ein Überlassungsvertrag (Grundstück) angefochten, den der Erblasser lebzeitig geschlossen hatte. Einer der Erben machte geltend, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Übertragung nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Die Erben gingen von einem Geschäftswert von 8.000 EUR aus, das Nachlassgericht rechnete den möglichen Anspruch aus dem Überlassungsvertrag hinzu und bewertete diesen Anspruch mit der Hälfte des Werts des überlassenen Grundbesitzes. |
Zu Recht, wie das OLG Bamberg in seinem Beschluss vom 13.12.18 (1 W 99/18, Abruf-Nr. 207850) festgestellt hat. Der Geschäftswert im Erbscheinsverfahren ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (§ 40 Abs. 1 S. 1 GNotKG). Wäre der Überlassungsvertrag nichtig, weil der Erblasser zum Zeitpunkt des Überlassungsvertrags geschäftsunfähig war, hätte dies Rückforderungsansprüche zur Folge. Rechtlich oder tatsächlich zweifelhafte Ansprüche sind mit ihrem Schätzwert (§ 36 GNotKG) in Ansatz zu bringen. Die Bewertung mit der Hälfte des angegebenen Werts ist nicht zu beanstanden.