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  • · Nachricht · Oberlandesgericht Düsseldorf

    Kein Ehegattenerbrecht, wenn Eheleute in Scheidung leben

    | § 1933 Abs. 1 S. 1 BGB schließt das gesetzliche Ehegattenerbrecht aus, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. |

     

    Die Gleichstellung mit den Rechtsfolgen einer rechtskräftigen Auflösung der Ehe beruht auf der Überlegung, dass die Beteiligung des überlebenden Ehegatten am Nachlass nach Rechtshängigkeit eines auf Beendigung der Ehe gerichteten gerichtlichen Verfahrens nicht mehr von dem Zufall abhängen soll, ob der Erblasser die Rechtskraft einer eheauflösenden Entscheidung noch erlebt (Soergel/Stein, BGB, 12. Aufl., § 1933 Rn. 3).

     

    Der Entscheidung des OLG Düsseldorf (19.9.17, 6 UF 30/17, Abruf-Nr. 200194) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Ehegatten waren zwar bis zum Tod des Erblassers verheiratet, sie lebten aber seit 2007 getrennt. Beide Beteiligten hatten das Scheidungsverfahren übereinstimmend ruhend gestellt. Nach dem Tod des Erblassers machte die „Ehefrau“ ihre Zugewinnausgleichsansprüche gegen den Alleinerben des Erblassers geltend. Sie verlangte zunächst Auskunft über Anfangs- und Endvermögen des Erblassers. Der Alleinerbe war der Ansicht, das Ehegattenerbrecht stehe diesem Begehren entgegen. Das OLG hat sich nun die Ansicht des Familiengerichts bestätigt, dass für die „Ehefrau“ kein gesetzliches Ehegattenerbrecht bestand und der Alleinerbe zur Auskunft verpflichtet ist.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2018 | Seite 78 | ID 45203142