· Nachricht · Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Massiver Verstoß gegen Sorgfaltspflichten des Nachlasspflegers
| Wer als Nachlasspfleger vorsätzliche oder mindestens leichtfertige Verstöße gegen Treue- und Sorgfaltspflichten begeht, kann seinen Vergütungsanspruch verwirken. |
Der eingesetzte Nachlasspfleger hatte sich vom Girokonto der Erblasserin 2.500 EUR überwiesen und als Verwendungszweck „vorgelegte Räumungskosten“ angegeben. Davon zahlte er angeblich einem Entrümpler 1.500 EUR in bar ‒ eine ordnungsgemäße Rechnung war nicht erteilt worden ‒ und einem Erbenermittler 1.000 EUR. Die Rechnungsstellung des Erbenermittlers erfolgte wesentlich später als die Überweisung und zu einem wesentlich höheren Betrag, wobei allerdings tatsächlich nur 1.000 EUR gezahlt wurden. Das OLG Frankfurt/Main (22.1.19, 20 W 316/16, Abruf-Nr. 209070) sah in diesem Verhalten einen so massiven Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten des Nachlasspflegers und versagte ihm seinen Vergütungsanspruch.