· Nachricht · Oberlandesgericht Hamm
Schlusserben regelmäßig keine Ersatzerben
| Setzen Ehegatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben sowie jeweils einseitig mit ihnen verwandte Personen gemeinsam als Erben des Letztversterbenden ein und schlägt der überlebende Ehegatte nach dem Tode des Erstversterbenden aus, kann die Schlusserbeinsetzung regelmäßig nicht als Ersatzerbeinsetzung auf den Nachlass des Erstversterbenden ausgelegt werden; für seinen Nachlass tritt dann gesetzliche Erbfolge ein (OLG Hamm 14.3.14, I-15 W 136/13, 15 W 136/13, Abruf-Nr. 141354 ). |
Der Erblasser und seine zweite Ehefrau hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Die Tochter des Erblassers aus erster Ehe und der Neffe der zweiten Ehefrau wurden als Schlusserben, nicht als Ersatzerben benannt. Nach dem Tod des Erblassers hat die zweite Ehefrau das Erbe wirksam ausgeschlagen. Damit kann der Fall, dass Tochter und Neffe Schlusserben nach dem Letztversterbende werden, nicht mehr eintreten. Die Letztversterbende, die zweite Ehefrau, wird aufgrund der Ausschlagung kein Vermögen des Erblassers zur Verfügung haben. Es tritt gesetzliche Erbfolge ein. Die Tochter aus erster Ehe wird Alleinerbin.