· Nachricht · Oberlandesgericht Hamm
Vollmachten können Testamente sein
| Das OLG Hamm (11.5.17, I-10 U 64/16, Abruf-Nr. 199347 ) hat über folgenden Sachverhalt entschieden: Es waren drei Schwestern, eine davon verstarb und vermachte den beiden anderen ihr Haus. Außerdem hatte die Verstorbene ihrer Nichte Vollmachten über ihren Bausparvertrag und ihre Konten ausgestellt. Insgesamt belief sich das Guthaben auf 63.400 EUR. Die Beteiligten sind sich nun uneins darüber, ob die mit „Vollmacht“ überschriebenen Schriftstücke ebenfalls testamentarische Anordnungen beinhalten und der Nichte das Vermögen von 63.400 EUR als Vermächtnis zusteht. |
Eigenhändig ge- und unterschriebene Schriftstücke können Testamente sein, auch wenn die Schriftstücke nicht mit „Testament“ oder „mein letzter Wille“, sondern z.B. mit „Vollmacht“ überschrieben sind. Nach der Beweisaufnahme geht das OLG Hamm davon aus, dass es der Wille der Erblasserin war, dass die Nichte die Bankguthaben bekommt. Zum einen habe die Erblasserin die Schriftstücke nicht bei den Banken verwahrt, sondern gemeinsam mit dem wenige Tage zuvor errichteten Testament in ihrer Wohnung hinterlegt. Auch die Formulierung in den Vollmachten, die Nichte solle sich die Guthaben auszahlen lassen, spreche für eine Zuwendung.