· Nachricht · Oberlandesgericht Karlsruhe
Schwund auf dem Konto der Erblasserin
| Verlangt der Erbe nach dem Tod der Mutter die Herausgabe der Bargeldbeträge, welche die Tochter zu Lebzeiten der Mutter vom Konto der Mutter abgehoben hat, muss die Tochter gemäß § 670 BGB beweisen, dass sie die Gelder auftragsgemäß verwendet hat. |
Die Tochter T pflegte ihre Mutter M sechs Jahre. Sie hatte von der M in Teilbeträgen insgesamt 7.100 EUR erhalten. Nach dem Erbfall verlangte der Sohn als alleiniger Erbe von seiner Schwester den Betrag heraus. Das OLG Karlsruhe (16.5.17, 9 U 167/15, Abruf-Nr. 194749) hat entschieden, dass T das Geld behalten darf. Der überwiegende Teil der Beträge war in - von der M gezeichneten - Schecks ausbezahlt worden. Insoweit hat der Bruder keinen Anspruch auf Herausgabe. Zudem konnte die Schwester anhand eines handschriftlichen Vertrags mit der M nachweisen, dass die T eine Aufwandsentschädigung erhalten solle und das Pflegegeld behalten dürfe. Allein über 800 EUR, die die T vom Konto der M abgehoben hatte, um sie der Mutter als „Taschengeld“ auszuhändigen, bejahte das OLG ein rechtsverbindliches Auftragsverhältnis zwischen M und T, das zu einem Anspruch zugunsten des Bruders hätte führen können. Der Anspruch des Bruders sei aber erloschen, da die T das Geld nach Überzeugung des Gerichts in vollem Umfang ausgehändigt habe.