· Fachbeitrag · Oberlandesgericht Karlsruhe
Umstritten: Geschäftswert eines Erbscheinbeschwerdeverfahrens
| In einem Erbscheinverfahren beanspruchte die Tochter T des Erblassers einen Erbanteil zu ein Halb, das Nachlassgericht billigte ihr im Erbschein lediglich ein Erbteil von ein Viertel zu. Das Beschwerdegericht setzte den Geschäftswert im Beschwerdeverfahren nach dem Wert des Erbscheins an. Die T ist der Auffassung, für das Beschwerdeverfahren sei allein auf ihr wirtschaftliches Interesse abzustellen, Geschäftswert könne demnach allenfalls ein Viertel sein. Daneben seien Pflichtteilsansprüche in Abzug zu bringen. |
Das OLG Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 16.6.16 (11 Wx 103/15, Abruf-Nr. 186994) entschieden, dass sich der Geschäftswert nicht nach dem wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers bestimmt, sondern nach dem Wert des Erbscheins, gegen dessen Erteilung sich die Beschwerde richtet. Je nach OLG-Zugehörigkeit ist der Geschäftswert eines Erbscheinbeschwerdeverfahrens unterschiedlich: Während sich das OLG Hamm, das OLG Düsseldorf und das OLG Dresden dafür ausgesprochen haben, dass sich der Geschäftswert am wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers auszurichten habe, vertreten das OLG Karlsruhe sowie das OLG Schleswig die Auffassung, maßgebend sei der Wert des Erbscheins. Ein etwaiges Pflichtteilsrecht mindert hingegen den Geschäftswert unstreitig nicht. Nach § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG sind bei der Geschäftswertbemessung im Erbscheinverfahren allein die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abzuziehen.