· Nachricht · Oberlandesgericht Köln
Erblasserwille wird von der gesetzlichen Erbfolge überschrieben, weil sein handschriftliches Testament unwirksam ist
| Jeder kann sein Testament ohne Mitwirkung Dritter wirksam errichten, vorausgesetzt das Testament wird vollumfänglich handschriftlich niedergeschrieben. Das Testament muss mit der Unterschrift des Erblassers abgeschlossen werden. Ein maschinenschriftlich errichtetes Testament ist auch dann unwirksam, wenn es eine handschriftliche Unterschrift trägt. |
Im Streitfall nahm der Erblasser Bezug auf einen notariell maschinenschriftlich gefertigten Entwurf für ein Testament. Im Entwurf waren die Erben bestimmt und der Nachlass aufgeteilt worden. Handschriftlich hat der Erblasser festgestellt, dass er dem Inhalt des durch die Notarin gefertigten Entwurfs zustimme. Lediglich einige wenige davon abweichende Regelungen legte er ausdrücklich ergänzend handschriftlich nieder.
Das OLG Köln (6.10.14, 2 Wx 249/14) hat nun entschieden, dass das Testament insgesamt unwirksam sei, weil es an dem Formerfordernis der handschriftlichen Errichtung fehle. Es reiche nämlich nicht aus, dass handschriftlich auf eine andere Urkunde inhaltlich verwiesen werde, aus der sich die wesentlichen erbrechtlichen Anordnungen ergeben. Das Testament sei vom ersten bis zum letzten Buchstaben handschriftlich niederzulegen. Fazit: Die Erbfolge richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Praxishinweis | Das OLG Hamburg (8.10.13, 2 W 80/13) hatte entschieden, dass eine Karte, auf der sich ein Aufkleber mit der Beschriftung „XXX ist meine Haupterbin“ und ein zweiter Aufkleber mit Datum und Unterschrift des Erblassers befinden, nicht die Formanforderungen an ein eigenhändiges Testament erfüllt.