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  • · Nachricht · Oberlandesgericht Köln

    Erbschaftsannahme wirksam angefochten

    | Nachdem die Frist zur Ausschlagung bereits abgelaufen war, erklärte der Bruder der Erblasserin, der aufgrund gesetzlicher Erbfolge zum Miterben berufen war, die Anfechtung der Erbschaftsannahme. |

     

    Die Anfechtung begründete er damit, dass ein Kontoauszug der Erblasserin aus dem Jahr vor ihrem Tod einen Kontostand von 60.000 EUR ausgewiesen habe und er demzufolge von einem positivem Nachlasswert ausgegangen sei. Nun habe er jedoch erfahren, dass der Nachlass überschuldet sei.

     

    Nach Auffassung des OLG Köln (15.5.17, 2 Wx 109/17, Abruf-Nr. 197807) war die Anfechtung der Erbschaftsannahme hier wirksam. Ein Irrtum bezüglich der Überschuldung des Nachlasses berechtigt zur Anfechtung der Erbschaftsannahme, wenn der Irrtum auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses beruht. Es handelt sich um den Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft i. S. des § 119 Abs. 2 BGB. Eine Sachgesamtheit wie der Nachlass fällt unter den Begriff der „Sache“ i. S. von § 119 Abs. 2 BGB und die Überschuldung des Nachlasses ist eine verkehrswesentliche Eigenschaft.

     

    Ein Anfechtungsgrund ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung des Nachlasses auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, hinsichtlich des Bestands an Aktiva oder Passiva beruht. Fehlvorstellungen über den Wert der zum Nachlass gehörenden Gegenstände können die Anfechtung der Annahme nicht begründen. Der Wert der Nachlassgegenstände als solcher stellt keine verkehrswesentliche Eigenschaft i. S. von § 119 Abs. 2 BGB dar.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2017 | Seite 290 | ID 45019073