· Nachricht · Oberlandesgericht Köln
Verfehlungen der Ehefrau führten nicht zum Pflichtteilsentzug
| Die Ehegatten errichteten im Jahre 1963 einen notariellen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben eingesetzt hatten. Ende 2015 erklärte der Ehemann den Rücktritt von dem Erbvertrag und stützte dies auf § 2294 BGB , § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Danach kann der Erblasser von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt. |
Nach dem Tod des Ehemanns beantragte die Ehefrau einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein. Die Kinder sind dem entgegengetreten und hatten vorgetragen, die Ehefrau hätte im Jahr 2015 allein 19.000 EUR von einem Konto des Ehemanns abgehoben und von diesem Konto weiter auch Kosten für ihren Pkw sowie persönliche Vereinsbeiträge beglichen. Schließlich sei auf diesem Konto ein Dauerauftrag von monatlich 2.000 EUR eingerichtet worden, sodass die Ehefrau seit 2005 insgesamt mehr als 200.000 EUR für sich verwandt habe.
Dieser Vortrag genügte dem OLG Köln (3.7.17, 2 Wx 147/17, Abruf-Nr. 196736) nicht, um einen wirksamen Rücktritt von dem Erbvertrag zu begründen. Die Ehefrau hatte nach Auffassung des Gerichts lediglich von den ihr eingeräumten Geschäftsführungsbefugnissen und Vollmachten Gebrauch gemacht. Die Frage, ob hierin Vermögensdelikte ‒ beispielsweise eine Untreue ‒ zu sehen sein könnten, setzt die konkrete Kenntnis der im Innenverhältnis zugrunde liegenden Absprachen und Verträge voraus. Hierzu fehlte es jedoch ebenso an konkretem Vortrag wie an geeigneten Beweismitteln.