· Nachricht · Oberlandesgericht München
Grundbuchamt: Löschung des Nacherbenvermerks
| Die Erblasserin hatte in ihrem notariellen Testament angeordnet, dass ihr Vermögen auf die Dauer von 20 Jahren nach dem Erbfall nicht veräußert werden darf und ordnete eine bedingte Vor- und Nacherbfolge an. Der Nacherbfall sollte eintreten mit der Veräußerung. Zudem ordnete sie eine Pflichtteilsstrafklausel an. Danach sollte die Vorerbschaft zur Vollerbschaft erstarken, wenn die beiden Söhne Pflichtteilsansprüche geltend machen. |
Ein entsprechender Nacherbenvermerk war im Grundbuch eingetragen. Die Söhne, die potenziellen Nacherben, hatten Klage erhoben und Pflichtteilsansprüche geltend gemacht. Später beantragte die als Vorerbin eingetragene Tochter die Löschung des Nacherbenvermerks. Das OLG München (23.5.18, 34 Wx 385/17, Abruf-Nr. 201418) hat entschieden, dass im Grundbuchverfahren die Tatsache der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs durch Vorlage der Klageschrift mit Eingangsstempel des Gerichts in ausreichender Form nachgewiesen werden kann. In dem Testament war geregelt, dass die Sanktion ‒ Vorerbschaft erstarkt zur Vollerbschaft ‒ dann eintreten soll, wenn der „Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird“. Da bereits die Geltendmachung zu der Sanktion führt, war nicht entscheidend, ob der Fordernde den Pflichtteil auch tatsächlich erhält. Daher genügte die Vorlage der Klageschrift.