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  • · Fachbeitrag · Oberlandesgericht München

    Gurlitt-Kunstsammlung geht an das Kunstmuseum Bern

    | Das OLG München ist nach umfangreichen Ermittlungen davon überzeugt, dass Cornelius Gurlitt bei Errichtung seines Testaments testierfähig i. S. des § 2229 Abs. 4 BGB war. |

     

    Seit Ende 2013 wurde Gurlitt aus gesundheitlichen Gründen betreut. Am 9.1.14 hat er ein notarielles Testament errichtet, in dem er die Stiftung des Kunstmuseums Bern zum alleinigen Erben bestimmte. Gurlitt verstarb am 6.5.14.Die Stiftung beantragte beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Eine Cousine Gurlitts hat das Testament angefochten. Das Testament sei unwirksam, denn Gurlitt sei bei Testamentserrichtung testierunfähig gewesen. Das OLG München lehnte die Beschwerde der Cousine mit Beschluss vom 15.12.16 ab (31 Wx 144/15, Abruf-Nr. 191480).

     

    Das Gericht stützt sich dabei auf die Einschätzung des vom Gericht beauftragten Sachverständigen sowie des beurkundenden Notars. Der Sachverständige ist aufgrund von Auszügen aus den Akten des Betreuungsverfahrens sowie umfangreichen ärztlichen Unterlagen zu dem Ergebnis gekommen, dass bei Gurlitt weder eine wahnhafte Störung noch Demenz oder ein Delirs vorlagen. Die bei einem Gegenstandswert von 50 Mio. EUR nicht unerheblichen Verfahrenskosten muss weit überwiegend die Cousine tragen.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2017 | Seite 27 | ID 44491483