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  • · Nachricht · Oberlandesgericht München

    Staatliche Gerichte haben Vorrang und Pflichtteilsrecht beschränkt Testierfreiheit

    | Das OLG München hat in seinem Hinweis beschluss vom 25.10.17 (18 U 1202/17, Abruf-Nr. 198370 ) nochmals klargestellt, dass eine testamentarisch angeordnete Schiedsklausel dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber keine Wirkung entfaltet. Trotz der Schiedsklausel ist der Weg zu den staatlichen Gerichten eröffnet. Das Pflichtteilsrecht steht unter Grundrechtsschutz und beschränkt den Grundsatz der Testierfreiheit. Damit ist es dem Erblasser verwehrt, den Pflichtteilsberechtigten in Bezug auf die Verfolgung und Durchsetzung des Rechts zu beschränken. |

     

    Das OLG München hat weiter klargestellt, dass dem Pflichtteilsberechtigten das Recht zusteht, neben einem privatschriftlichen Nachlassverzeichnis ein notarielles Nachlassverzeichnis zu verlangen. Das gilt selbst dann, wenn es sich bei der erteilten privaten Auskunft um ein vollständiges und einheitliches Verzeichnis mit allen Aktiv- und Passivwerten des Nachlasses einschließlich ausgleichungspflichtiger Zuwendungen und ergänzungspflichtiger Schenkungen handelt. Es ist also gerade nicht erforderlich, dass in Bezug auf das privatschriftliche Verzeichnis die Vollständigkeit, Verständlichkeit und Richtigkeit der erteilten Auskünfte eingewandt werden müssten.

     

    MERKE | Das notarielle Verzeichnis soll dem Pflichtteilsberechtigten die Gewähr höherer Richtigkeit bieten, weil der Notar den Nachlassbestand selbst ermitteln muss.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2018 | Seite 2 | ID 45055980