· Nachricht · Oberlandesgericht Oldenburg
Für Negativattest in Nachlasssachen kann Gebühr erhoben werden
| Zur Verfolgung einer titulierten Forderung gegen einen zwischenzeitlich Verstorbenen fragte der Gläubiger beim Nachlassgericht an, ob ein Nachlassvorgang vorliege. Das Nachlassgericht teilte dem Gläubiger daraufhin mit, dass ein solcher Vorgang nicht vorhanden sei, und erhob für dieses Negativattest eine Gebühr über 15 EUR gemäß Nr. 1401 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG. |
Zu Recht, wie das OLG Oldenburg mit Beschluss vom 31.8.17 (3 W 74/17, Abruf-Nr. 199043) entschied. Zwar sei das JVKostG unmittelbar nur für die Justizbehörden des Bundes sowie für die Landesjustizbehörden in den in § 1 Abs. 2 JVKostG abschließend aufgezählten Justizverwaltungsangelegenheiten anwendbar. Allerdings erklärt das entsprechende Landesrecht in Niedersachsen in § 111 Abs. 1 S. 2 NJG das JVKostG insgesamt für anwendbar und bestimmt zugleich wiederum Ausnahmen, zu denen die hier infrage stehende Angelegenheit nicht gehört (a.A. OLG Koblenz 22.6.16, 14 W 295/16, NJW-RR 16, 1277; OLG Köln 15.5.17, 2 Wx 108/17, ZEV 17, 478).