· Nachricht · Oberlandesgericht Saarbrücken
Bewährungsstrafe kein Grund, den Pflichtteil zu entziehen
| Die Erblasserin hatte ihrem Sohn den Pflichtteil entzogen. Der Sohn war wegen schweren räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden ‒ auf Bewährung. Der Sohn kam den Bewährungsauflagen jedoch nicht nach und musste die Haft verbüßen. Nach Auffassung des OLG Saarbrücken (12.12.17, 5 W 53/17, Abruf-Nr. 200631 ) reicht eine Bewährungsstrafe auch dann nicht als Grund für eine Pflichtteilsentziehung, wenn wegen Verstoß gegen Bewährungsauflagen die Aussetzung der Strafe zur Bewährung widerrufen worden ist. |
Nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB kann der Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass unzumutbar ist. Eine Bewährungsstrafe wird vom eindeutigen Wortlaut der Norm nicht erfasst. Eine Analogie auf Sachverhalte der vorliegenden Art, wo die Aussetzung der Strafe zur Bewährung widerrufen worden ist, kommt nicht in Betracht.
MERKE | Haben Eheleute wechselbezüglich bindend ihre Kinder als Schlusserben eingesetzt, kann diese Verfügung nach dem Tod des Erstversterbenden vom überlebenden Ehegatten grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden. Eine Ausnahme besteht nach der Vorschrift dann, wenn ein Grund zur Pflichtteilsentziehung gegeben ist (§ 2271 Abs. 2 S. 2 BGB i.V. mit § 2294 und § 2336 BGB). |