· Fachbeitrag · OLG München
Auskunftspflicht des Erben: Der Pflichtteilsberechtigte darf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen
| Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben gemäß § 2314 Abs. 1 BGB i.V. mit § 260 Abs. 2 BGB die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bereits dann verlangen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass das Verzeichnis nicht mit der notwendigen Sorgfalt erstellt wurde (OLG München 18.1.12, 3 U 3525/11, Abruf-Nr. 121102 ). |
Der dem Pflichtteilsberechtigten auskunftspflichtige Erbe erteilte die geschuldete Auskunft nur sukzessive und auf immer neue Aufforderungen hin. Der Pflichtteilsberechtigte forderte daraufhin von dem Erben die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.
PRAXISHINWEIS | Anhaltspunkte für ein Verzeichnis, dass nicht mit der notwendigen Sorgfalt erstellt wurde, bestehen z.B. bei lückenhafter bzw. zögerlicher Auskunftserteilung. |