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  • · Fachbeitrag · Pflichtteilsrecht

    Abkömmling des Enterbten ist pflichtteilsberechtigt

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    | Wird dem Kind testamentarisch in zulässiger Weise der Pflichtteil wegen schwerer Verfehlungen entzogen, bleibt das Enkelkind als weiterer Abkömmling pflichtteilsberechtigt. |

     

    Sachverhalt

    Der spätere Erblasser E hatte zwei Söhne, M und den kinderlos vorverstorbenen N. In einem notariellen Testament bestimmte der E seine Lebensgefährtin und seinen Bruder zu seinen Erben. In Bezug auf seine beiden Söhne bestimmte er, dass diese gemäß §§ 1938, 2333 BGB enterbt seien. Als wesentliche Gründe für diese Enterbung gab er die Rauschgiftsucht seiner Söhne und ihre laufenden Straftaten an, insbesondere die rechtskräftige Verurteilung des Sohnes M wegen der an ihm begangenen Körperverletzung.

     

    Nach dem Tod des E beantragte der M Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Pflichtteilsanspruchs. Diesen Antrag hat das LG wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Sodann erhob der Sohn S des M eine Stufenklage zur Durchsetzung seines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Das LG hat antragsgemäß auf erster Stufe zugunsten des S entschieden und die Erben zur Auskunftserteilung verurteilt.