· Fachbeitrag · Pflichtteilsrecht
Leistungen aus der Lebensversicherung: Erfolgten Zahlungen gegenseitig oder unentgeltlich?
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
| Mit Urteil vom 30.8.16 hat das LG Konstanz entschieden, dass Versicherungsleistungen auf den Todesfall aus einer Lebensversicherung der Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB unterliegen. Das gilt auch dann, wenn sich Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegenseitig mit einer solchen Versicherung absichern. |
Sachverhalt
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft setzten sich durch handschriftliche Einzeltestamente gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des Mannes verlangte dessen Tochter T von der Lebensgefährtin ihren Pflichtteil.
Die beiden Partner hatten wechselseitig Lebensversicherungen (LV) zur Absicherung des Überlebenden abgeschlossen. Die T beansprucht in Bezug auf den Rückkaufswert der LV Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Zuwendung der LV sei unentgeltlich gewesen.
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