· Fachbeitrag · Pflichtteilsrecht
Pflichtteilsergänzungsansprüche: Nachweis über Schenkung konnte nicht erbracht werden
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
| Das OLG München hat sich mit Urteil vom 31.7.19 zur Frage der Beweislast in Bezug auf die Unentgeltlichkeit einer Zuwendung im Rahmen der Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen geäußert. |
Sachverhalt
Der spätere Erblasser E und dessen zweite Ehefrau EF setzten sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben ein. Der E betrieb eine Gaststätte, in der die EF angestellt war. Nach dem Tod des E in 2013 machte dessen Tochter T Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die EF geltend. Sie erhob Stufenklage, zunächst auf Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses einschließlich sämtlicher lebzeitiger Zuwendungen. Mit Teilurteil vom 12.6.15 verurteilte das LG München I die EF antragsgemäß zur Auskunft.
In der Leistungsstufe trug die T ‒ mit Schriftsatz vom 13.12.18 ‒ vor, die EF habe zwei Eigentumswohnungen erworben, deren Anschaffungskosten allein der E getragen habe. Der EF sei eine Finanzierung der beiden Wohnungen aus eigenen Mitteln nicht möglich gewesen. Es lägen demnach Schenkungen vor, die einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Im Laufe des Prozesses hat sich die T die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche ihrer Schwester abtreten lassen und diese ebenfalls geltend gemacht.
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