· Nachricht · Pressemitteilung
Bundesgerichtshof zur Rückforderung einer Zuwendung an den Lebensgefährten
| Der Kläger verlangt vom Nachlasspfleger der zwischenzeitlich verstorbenen Beklagten Rückzahlung einer Zuwendung, die er an die Beklagte während der zwischen den Parteien seit 2003 bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft geleistet hat. |
Der Kläger war Inhaber eines Sparbriefs i.H. von 50.000 EUR mit Laufzeit bis 27.10.09. Im Mai 2007 begaben sich die Parteien auf eine mehrmonatige gemeinsame Europareise. Kurz vor dem geplanten Abreisedatum veranlasste der Kläger, dass der Sparbrief über 50.000 EUR aufgeteilt wurde. Eines der neuen Papiere über einen Betrag von 25.000 EUR wurde auf den Namen der Beklagten ausgestellt.
Anfang Oktober 2008 trennten sich die Parteien durch Auszug der Beklagten aus der gemeinsamen Wohnung. Mit der Klage hat der Kläger zunächst die Herausgabe des Sparbriefs geltend gemacht und verlangt nunmehr nach Gutschrift des Geldbetrags auf einem Konto der Beklagten die Zahlung von 25.000 EUR zuzüglich Zinsen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und angenommen, es liege eher eine Schenkung als eine unbenannte Zuwendung unter Lebensgefährten vor. Der Zuwendung liege weder eine Zweckabrede zugrunde, noch sei die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung weggefallen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision hat der Kläger seinen Antrag weiterverfolgt.
Der für das Schenkungsrecht zuständige X. Zivilsenat des BGH (6.5.14, X ZR 135/11) hat entschieden, dass die Ausstellung des Sparbriefs auf den Namen der Beklagten als eine unbenannte Zuwendung und nicht als Schenkung einzuordnen ist, da sie der Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien dienen sollte. Hiergegen spricht nicht, dass die Zuwendung die Beklagte erst für den Fall des Todes des Klägers finanziell absichern sollte, weil in der zugrunde liegenden Abrede gleichwohl zum Ausdruck kommt, dass die Solidarität der Parteien auch über den Tod des Klägers hinaus wirken und damit zugleich die Verbundenheit der Lebenspartner zu Lebzeiten bekräftigt werden sollte. Mit der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist diese Grundlage der Zuwendung weggefallen, weshalb dem Kläger nach § 313 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung zusteht.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 76/2014 zum BGH-Urteil vom 6.5.14 (X ZR 135/11) - http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2014&Sort=3&nr=67611&anz=79&pos=3&Blank=1