Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Pressemitteilung Nr. 31/2015

    Blockierpflicht für ererbte Schusswaffen auch in Altfällen rechtmäßig

    | Die Pflicht, ererbte Schusswaffen durch ein Blockiersystem zu sichern, gilt auch für solche Waffen, die der Erbe aufgrund eines Erbfalls vor Einführung der Blockierpflicht in das Waffengesetz erworben hatte. Das hat das BVerwG (16.3.15, 6 C 31.14) in Leipzig entschieden. |

     

    Wer infolge eines Erbfalls eine erlaubnispflichtige Waffe erwirbt, erhält für diese Waffe eine waffenrechtliche Erlaubnis, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und er selbst zuverlässig und persönlich geeignet ist, ohne dass anders als sonst ein Bedürfnis für den Waffenbesitz nachgewiesen sein muss. Durch ein Gesetz aus dem Jahr 2008 hat der Gesetzgeber in das Waffengesetz eine Bestimmung eingefügt, nach welcher ererbte Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern sind.

     

    Die Klägerin wurde als Erbin ihres 2001 verstorbenen Ehemannes Eigentümerin von Schusswaffen. Das beklagte Polizeipräsidium erteilte ihr hierfür waffenrechtliche Erlaubnisse. Im Jahre 2011 gab es der Klägerin auf, die Schusswaffen mit einem Blockiersystem zu versehen. Die Klägerin erhob hiergegen mit der Begründung Klage, die gesetzliche Blockierpflicht gelte nicht für Waffen, die durch einen Erbfall vor Einfügung der Blockierpflicht in das Waffengesetz erworben worden sind. Das VG Köln (28.6.12, 20 K 6147/11) hat die Klage abgewiesen; das OVG Münster (15.5.14, 20 A 1853/12) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

     

    Das BVerwG hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen: Die gesetzliche Blockierpflicht gilt für sämtliche erlaubnispflichtige Schusswaffen, die durch Erbfall erworben wurden, unabhängig vom Zeitpunkt der Erwerbs. Die Blockierpflicht soll im Sinne einer konsequenten Risikominimierung die mit dem Besitz ererbter Schusswaffen verbundene abstrakte Gefahr einer Schädigung Dritter verringern, welche der Gesetzgeber bei fehlendem waffenrechtlichen Bedürfnis des Besitzers für nicht hinnehmbar erachtet hat. Wären nur Erbfälle ab dem Jahr 2008 einbezogen, würde die angestrebte Risikoverringerung erst allmählich über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten eintreten. Diese Erstreckung auf Altfälle ist mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar. Der Gesetzgeber hat allgemein ein berechtigtes Interesse daran, die mit dem Waffengesetz jeweils verfolgten Sicherungszwecke möglichst rasch zur Geltung zu bringen. Er handelt bei der Ausgestaltung des Waffenrechts mit dem Ziel, seine verfassungsrechtliche Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit der Bürger zu erfüllen. Er kann deshalb in aller Regel das Recht zum Umgang mit Waffen verschärfen, ohne hieran durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes beschränkt zu werden. Umgekehrt kann derjenige, dem der Umgang mit Waffen erlaubt ist, in aller Regel nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass die hierfür geltenden Anforderungen für alle Zukunft unverändert bleiben.

     

    Quelle: Pressemitteilung des BVerwG, Nr. 31/2015

    http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2015&nr=31 

     

    Quelle: BVerwG vom 16.3.15, 6 C 31.14

    http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=160315U6C31.14.0

    Quelle: ID 43363399