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  • 27.01.2023 · Nachricht · Rückforderungsanspruch

    „Grober Undank“: Widerruf der Schenkung muss begründet sein, aber nicht begründet werden ...

    | Die Erklärung, eine Schenkung werde wegen groben Undanks widerrufen, muss nicht begründet werden. Der BGH (11.10.22, X ZR 42/20, Abruf-Nr. 233248 ) hat dafür den Wortlaut der Norm herangezogen. Dazu heißt es in § 531 Abs. 1 BGB schlicht: „Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten“. Eine Begründung wird ausdrücklich nicht verlangt. Den Schutz des Beschenkten sieht der Senat ausreichend dadurch gewahrt, dass das Vorliegen des groben Undanks im Rückforderungsprozess bewiesen werden muss. |