· Fachbeitrag · Schenkungsteuer
Rückforderungsrecht bei Verzicht auf Wohnrecht
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
| Mit Urteil vom 17.4.18 hat sich der BGH mit der Frage des Umfangs eines Rückforderungsanspruchs des Schenkers wegen Verarmung im Falle eines Verzichts auf ein vorbehaltenes Wohnrecht auseinandergesetzt. |
Sachverhalt
Die Eltern übertrugen ihrer Tochter im Jahre 1995 ihr Hausgrundstück. Bei der Übertragung behielten sie sich aber ein unentgeltliches lebenslanges Wohnrecht vor. In 2003 verzichteten die Eltern auf das Wohnrecht und bewilligten dessen Löschung im Grundbuch. Fortan vermietete die Tochter den Eltern die Wohnung gegen eine monatliche Kaltmiete von 340 EUR.
Im Jahr 2010 verstarb der Vater. Die Mutter lebte seit August 2012 in einer Alten- und Pflegeeinrichtung. Ihre Wohnung stand zunächst leer; die Tochter vermietete sie ab September 2013 gegen eine Kaltmiete von 360 EUR monatlich. Der Sozialleistungsträger übernahm die Kosten der Pflege i.H. von 22.000 EUR. Diesen Betrag forderte der Sozialleistungsträger nun von der Tochter aufgrund des übergeleiteten Rückforderungsrechts wegen Verarmung des Schenkers. Gegenstand des Rückforderungsrechts war hier nicht mehr die Immobilie ‒ hier war die Frist des § 529 BGB bereits abgelaufen ‒, sondern der nachträgliche Verzicht auf das Wohnrecht.
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