27.06.2014 · Fachbeitrag · Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Erbscheinsverfahren: Geringer Nachlasswert rechtfertigt nicht den Erlass der eidesstattlichen Versicherung
| Von der Eidesstattlichen Versicherung kann im Erbscheinsverfahren nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn etwa die Verhältnisse so klar und einfach liegen, dass sie die Erbrechtslage ohne Zweifel ergeben oder wenn der Sachverhalt bereits durch ein anderes Erbscheinsverfahren geklärt ist (Schleswig-Holsteinisches OLG 24.3.14, 3 Wx 17/14, Abruf-Nr. 141894 ). |
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