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  • · Nachricht · Sozialgericht Gießen

    Kein Zugriff des Sozialamts auf Rücklagen für Bestattungskosten

    | Die Klägerin K lebte seit dem 20.10.15 in einem Seniorenzentrum. Am 23.5.16 hatte die K einen Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen und 6.300 EUR auf ein Treuhandkonto eingezahlt. Die K hatte Leistungen nach dem SGB XII beantragt (Hilfe in Einrichtungen). Die Sozialbehörde hat ‒ unter Berücksichtigung der 6.300 EUR ‒ einen Vermögenseinsatz von 587,09 EUR festgelegt. Dagegen wendet sich die K. |

     

    Das SG Gießen (25.7.17, S 18 SO 160/16, Abruf-Nr. 198450) weist den Vermögenszugriff der Behörde zurück: Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist grundsätzlich das vollständige „verwertbare“ Vermögen einzusetzen. Rücklagen für Bestattungen können hiervon ausgenommen sein. Nach Ansicht des SG sind der K als Sozialhilfeempfängerin vorliegend mindestens 5.000 EUR für die Bestattungsvorsorge zusätzlich zum allgemeinen Schonbetrag von derzeit 2.600 EUR nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII dem Sozialhilfeempfänger zu belassen.

     

    MERKE | Welche Höhe dabei im Einzelnen anzusetzen ist, ist umstritten. In der Rechtsprechung anerkannt sind Beträge zwischen 3.200 EUR und 8.800 EUR.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2018 | Seite 2 | ID 45063141