· Fachbeitrag · Teilungsanordnung
Miterbe darf nicht die Teilungsversteigerung eines einzelnen Nachlassgegenstandes veranlassen
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
Eine Teilungsanordnung des Erblassers gemäß § 2048 BGB steht einer von einem Miterben betriebenen Teilungsversteigerung gemäß §§ 180, 181 ZVG (Zwangsversteigerungsgesetz) grundsätzlich entgegen. Der begünstigte Miterbe kann gegen die Teilungsversteigerung im Wege der unechten Drittwiderspruchsklage gemäß §§ 768, 771 ZPO analog vorgehen. Ein Recht zur Teilungsversteigerung kann ausnahmsweise dann bestehen, wenn die Versteigerung erforderlich ist, um einen schweren Nachteil für den Nachlass abzuwenden (OLG Oldenburg 4.2.14, 12 U 144/13, Abruf-Nr. 141350). |
Gründe
Die Parteien sind gemeinsam mit einem Bruder Miterben zu je 1/3 des Erblassers. Der Nachlass ist noch nicht auseinandergesetzt. Es bestehen unbefriedigte Nachlassverbindlichkeiten. Im Nachlass befinden sich neben weiteren erheblichen Vermögenswerten 10 Grundstücke. Für alle Grundstücke hat der Erblasser Teilungsanordnungen getroffen. Das in Rede stehende Grundstück ist der Klägerin K zugewiesen. Der beklagte Bruder B hat die Teilungsversteigerung des Grundstücks eingeleitet. Er macht geltend, die Versteigerung sei erforderlich, um dem Nachlass liquide Mittel zuzuführen. Vor einer Gesamtauseinandersetzung müssten Schulden beglichen werden. K will die Versteigerung verhindern. Sie macht geltend, B verstoße gegen die Teilungsanordnung des Erblassers.
Entscheidungsgründe
Eine Teilungsanordnung des Erblassers gemäß § 2048 S. 1 BGB führt zu einer schuldrechtlichen Bindung der Erben. Sie ist für alle Miterben verbindlich (Palandt/Weidlich, BGB, § 2048 Rn. 4) und ersetzt in ihrem Umfang den von den Erben gemeinsam aufzustellenden Teilungsplan. Sie geht damit den gesetzlichen Regeln über die Auseinandersetzung vor. Insbesondere schließt sie die Befugnis der weiteren Miterben aus, zwangsweise die Teilungsversteigerung eines einzelnen Nachlassgrundstücks gemäß § 180 ZVG zu betreiben.
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