· Fachbeitrag · Testament
Erbenliste nicht von Unterschrift gedeckt
Dem Formerfordernis nach § 2247 BGB ist bei einer Verweisung auf eine gesonderte, nicht unterzeichnete Erbenliste außerhalb des unterschriebenen Testaments nicht genügt (OLG München 7.10.10, 31 Wx 161/10, Abruf-Nr. 104053). |
Sachverhalt
Die Erblasserin errichtete ein handschriftliches Testament mit folgendem Inhalt: „Nach Abwicklung der gesamten anfallenden Kosten geht das restliche Sparguthaben zu gleichen Teilen an folgende Erben (siehe Liste)“. Es folgten mehrere Leerzeilen und dann in handschriftlicher Form Ortsangabe, Datum und Unterschrift. Nach der Unterschrift folgt eine Liste mehrerer Personen. Der Erlass auf Erteilung eines Erbscheins wurde abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig unterschriebene Erklärung errichten. Als Abschluss der Urkunde muss die Unterschrift am Schluss des Textes stehen. Sinn und Zweck ist es,
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