· Fachbeitrag · Testament
Erbenstellung durch vermächtnisweise Zuweisung von Einzelgegenständen?
von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
| Das OLG Brandenburg hatte sich im Beschluss vom 24.1.23 mit der Frage zu beschäftigen, ob die vermächtnisweise Zuweisung von Einzelgegenständen in einem Testament ein Vermächtnis oder eine Erbeinsetzung darstellt. |
Sachverhalt
Die spätere Erblasserin E hat gemeinsam mit ihrem vorverstorbenen Ehemann ein notarielles Testament errichtet, mit dem sich die Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt hatten. Die Ehe blieb kinderlos. Daher bestimmten die Ehegatten jeweils ihre Mütter zu je 1/2 als Schlusserbinnen. Als Ersatzerben waren deren Abkömmlinge bestimmt. Das Testament enthält weiter eine Abänderungsklausel, die dem jeweils Überlebenden das Recht einräumt, das Testament nach dem Tod des Erstversterbenden zu ändern oder in anderer Weise Verfügungen von Todes wegen zu treffen.
Nach dem Tod des Ehemanns errichtete die E ein weiteres handschriftliches Testament. Dies leitet ein mit den Worten: „Testament. Der von mir eingesetzte Erbe soll folgende Vermächtnisse erfüllen (…).“ Es folgt eine Vielzahl von Einzelzuordnungen, wobei die B ein Wohngrundstück und 100.000 EUR „übernehmen“ und sich ‒ zusammen mit einer weiteren Person ‒ um die Beerdigung kümmern solle. Hierfür wurden weitere Beträge ausgelobt.
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