· Fachbeitrag · Testament
Nur für den Fall des „gleichzeitigen Ablebens“ hatten die Ehegatten Schlusserben bestimmt
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
| Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 23.10.18 die Frage geklärt, wie die Worte „gleichzeitiges Ableben“ in einem gemeinschaftlichen Testament auszulegen sind. Konkret ging es um die Frage, ob hierunter allein das tatsächlich gleichzeitige Versterben oder auch das Nacheinanderversterben gemeint ist. |
Sachverhalt
Die kinderlosen Ehegatten errichteten Ende 2002 ein handschriftliches Testament. Darin bestimmten sie sich gegenseitig als Alleinerben. In einer Ergänzung Anfang 2012 bestimmten sie, dass für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens das Erbteil gleichmäßig unter den namentlich benannten Neffen bzw. Nichten des Ehemanns aufgeteilt werden solle. Der Ehemann verstarb im Jahr 2015, die Ehefrau 16 Monate später.
Nach dem Tod der Ehefrau beantragten die Neffen bzw. Nichten des Ehemanns einen gemeinschaftlichen Erbschein, der sie als Erben zu gleichen Teilen ausweist. Dem ist die Cousine C der Ehefrau als nächstberufene gesetzliche Erbin der Ehefrau entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, dass die Testamentsergänzung von Anfang 2012 keine allgemeine Schlusserbenregelung sei, sondern lediglich den Fall des gleichzeitigen Versterbens der Eheleute betreffe. Dies sei jedoch bei der Erblasserin und ihrem Ehemann nicht der Fall. Auch seien die Eheleute nicht zeitnah nacheinander verstorben.
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