· Fachbeitrag · Testament
Testamentsvollstrecker und Ergänzungspfleger in Personalunion
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
| Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 15.5.17 entschieden, dass ein Erblasser ein und dieselbe Person gleichzeitig zum Testamentsvollstrecker und zum Ergänzungspfleger für den minderjährigen Erben in Bezug auf das ererbte Vermögen bestimmen kann. |
Sachverhalt
Die Ehefrau mit einem minderjährigen Kind wollte mit ihrer testamentarischen Regelung ausschließen, dass ihr geschiedener Ehemann im Fall ihres Todes ‒ kraft elterlicher Sorge oder in sonstiger Weise ‒ Einfluss auf den Nachlass nehmen kann. Daher bestimmte sie neben der Erbeinsetzung ihrer Kinder ihren Bruder zum Testamentsvollstrecker. Der Bruder wurde weiter gemäß den §§ 1773 ff. BGB als Vormund für die minderjährigen Kinder bestimmt. Weiter wurde der Kindsvater von der Vermögenssorge im Hinblick auf das von den Kindern ererbte Vermögen ausgeschlossen und auch insoweit der Bruder zum Ergänzungspfleger für dieses Vermögen bestimmt.
Nach dem Tod der Mutter hat das Familiengericht für die minderjährige Tochter eine Ergänzungspflegschaft angeordnet mit dem Aufgabenkreis „Wahrnehmung der Rechte des Kindes gegenüber dem Testamentsvollstrecker“. Zum Ergänzungspfleger hat das Familiengericht das Jugendamt bestellt. Dagegen wendet sich der Bruder.
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