· Fachbeitrag · Testament
Wann ist ein Notizzettel ein wirksames Testament?
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
| Das OLG Braunschweig hatte sich mit Beschluss vom 20.3.19 mit der Frage zu beschäftigen, ob ein nicht datierter wenige Zentimeter großer handschriftlich beschriebener Notizzettel ein wirksames Testament zugunsten einer nicht namentlich bezeichneten Person beinhalten kann. |
Sachverhalt
Die Eheleute, die keine eigenen Abkömmlinge hatten, errichteten Ende März 2001 ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Eine Schlusserbenbestimmung enthält das Testament nicht. Im September 2013 verstarb der Ehemann. Im Juni 2014 erteilte die überlebende Ehefrau ihrer Bekannten B eine notarielle Vorsorgevollmacht. Im September und Oktober 2014 erstellte ein Notar jeweils einen Entwurf eines notariellen Testaments für die Ehefrau, in dem die B zur Alleinerbin der Erblasserin E eingesetzt werden sollte.
Nach dem Tod der E beantragte die B einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein und reichte ‒ neben den Testamentsentwürfen ‒ einen nicht datierten, wenige Zentimeter großen quadratischen Notizzettel mit dem folgenden handschriftlich geschriebenen Text bei dem Nachlassgericht ein: „Wenn sich für mich … einer findet, der für mich aufpasst und nicht ins Heim steckt, der bekommt mein Haus und alles, was ich habe.“ Es folgt die Unterschrift mit Vor- und Nachnamen. Die B ist der Auffassung, der Zettel stelle ein formgültiges Testament dar, mit dem die E sie zur Alleinerbin eingesetzt habe. Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag zurückgewiesen.
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