28.08.2024 · Nachricht · Testamentserrichtung
Handschriftliches Testament: Eine „Nebenschrift“ ist keine Unterschrift
| Ein britischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland hinterließ folgendes Schriftstück: „LAST WILL AND TESTAMENT (maschinenschriftlich)“. Es folgt handschriftlich der Name des Erblassers und sodann eine Aufzählung mit verschiedenen Namen und Prozentsätzen. Rechts neben der Auflistung der einzelnen Namen befindet sich der Namenszug des Erblassers. Nach dessen Tod beantragten die in dem Schriftstück Genannten ein Europäisches Nachlasszeugnis, das sie mit den ausgewiesenen Prozentsätzen als Miterben ausweisen soll. Der einzige Sohn des Erblassers ist der Ansicht, das Schriftstück stelle keine formwirksame Verfügung von Todes wegen dar, daher sei gesetzliche Erbfolge eingetreten. Dem hat sich das OLG München mit Beschluss vom 9.8.24 (33 Wx 115/24 e, Abruf-Nr. 243460 ) angeschlossen. |
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