· Nachricht · Testamentsvollstreckung
Ist der Vermächtnisnehmer im Verfahren über die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses förmlich zu beteiligen?
| Der Vermächtnisnehmer ist in dem Testament des Erblassers mit zwei Vermächtnissen bedacht worden, einem Wohnungsrecht und dem vermachten Hausrat. Der Erblasser ordnete in seinem Testament die Testamentsvollstreckung in Form einer Abwicklungsvollstreckung an sowie nach erfolgter Erbauseinandersetzung eine daran anschließende befristete Dauervollstreckung. Nach dem Tod des Erblassers beantragte der Testamentsvollstrecker die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Der Vermächtnisnehmer beantragte daraufhin, an dem Verfahren beteiligt zu werden, was das Nachlassgericht aber ablehnte. Zu Recht, wie das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 4.4.22 bestätigt hat (3 Wx 86/21, Abruf-Nr. 229311 ). |
§ 345 FamFG listet für verschiedene Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit abschließend diejenigen Personen auf, die von Amts wegen oder auf Antrag hinzugezogen werden müssen. Im Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers und zur Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses ist gem. § 345 Abs. 3 FamFG der Testamentsvollstrecker zwingend beteiligt (§ 345 Abs. 3 S. 1 FamFG). Daneben kann das Gericht die Erben und einen etwaigen Mitvollstrecker hinzuziehen (§ 345 Abs. 3 S. 2 FamFG). Der Vermächtnisnehmer zählt demgegenüber nicht zum Personenkreis, für den die Vorschrift eine Verfahrensbeteiligung vorsieht. Das ist nach dem Wortlaut des § 345 Abs. 3 FamFG eindeutig und entspricht überdies dem erklärten Willen des Gesetzgebers.