· Fachbeitrag · Verkauf vor Erbfall
Vermachter Gegenstand nicht mehr im Nachlass ‒ was ist mit dem Veräußerungserlös?
von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
| Da Testamente in der Regel nicht fortlaufend aktualisiert werden, kann es vorkommen, dass sich ein vermächtnisweise zugewandter Gegenstand im Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr im Nachlass befindet. Mit einem solchen Fall hatte sich das OLG Koblenz in seinem Beschluss vom 21.12.20 zu beschäftigen. |
Sachverhalt
Die spätere Erblasserin errichtete Ende 2009 ein notarielles Testament. Neben der Erbeinsetzung zugunsten ihrer Kinder ordnete sie u. a. folgendes Vermächtnis zugunsten ihres Lebensgefährten LG an: „Meinen Pkw VW Polo mit dem amtlichen Kennzeichen BIT-…, ggf. das an dessen Stelle getretene Ersatzfahrzeug, darf er ebenfalls mitnehmen.“ Zudem bestimmte sie den LG als Testamentsvollstrecker. Etwa vier Monate vor dem Versterben der Erblasserin hatte sie den Polo an einen Dritten veräußert, weil der Gesundheitszustand des LG das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht mehr gefahrlos zuließ. Nach dem Tod der Erblasserin entnahm der LG als Testamentsvollstrecker den Veräußerungserlös für den Polo aus dem Nachlass für sich. Dagegen setzten sich die Kinder der Erblasserin zur Wehr.
Entscheidungsgründe
Das Gericht (OLG Koblenz 21.12.20, 12 U 140/20, Abruf-Nr. 221998) gab den Kindern recht. Ein Anspruch des LG auf den Verkaufserlös von 10.500 EUR ergibt sich nicht aus dem Testament der Erblasserin. Der durch Vermächtnis zugewandte Gegenstand, der Pkw VW Polo, befand sich zum Zeitpunkt des Erbfalls unstreitig nicht mehr in der Erbmasse. Nach § 2169 Abs. 1 BGB ist das Vermächtnis damit im Grundsatz unwirksam.
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