· Fachbeitrag · Vermächtnisanordnung
Ab wann darf der als Vermächtnisnehmer eingesetzte TV sich das Vermächtnis erfüllen?
von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
| Das OLG München hatte sich in seinem Beschluss vom 27.11.23 (34 Wx 203/23 e) mit der Frage zu beschäftigen, ab welchem Zeitpunkt der als Testamentsvollstrecker eingesetzte Vermächtnisnehmer sich „sein“ Vermächtnis erfüllen kann. |
Sachverhalt
Der spätere Erblasser E errichtete ein notarielles Testament, indem nach der Bestimmung der Erben eine Vermächtnisanordnung enthalten ist. Danach sollte seine Nichte N ein bestimmtes Grundstück erhalten. Gleichzeitig hatte E Testamentsvollstreckung angeordnet und die N ‒ unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ‒ als Testamentsvollstreckerin eingesetzt, mit der einzigen Aufgabe, das Vermächtnis zu ihren Gunsten zu erfüllen.
Nach dem Tod des E wurde am 7.2.22 die Auflassung des Grundstücks beurkundet. Dabei handelte die N sowohl in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin als auch als Vermächtnisnehmerin. In der Auflassungsurkunde heißt es u. a.: „Nach Angabe der N hat diese ihr Testamentsvollstreckeramt angenommen. Vorsorglich wird die Annahme des Amtes hiermit nochmals erklärt.“ Der Notar übersandte dem Nachlassgericht die Urkunde „zur Kenntnisnahme wegen § 2202 Abs. 2 S. 1 BGB“, sie ging dort am 10.2.22 ein. Am 11.3.22 legte der Urkundsnotar dem Grundbuchamt die Auflassungsurkunde vor und beantragte deren Vollzug. N wurde daraufhin als Alleineigentümerin eingetragen.
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