· Nachricht · Verwaltungsgericht Lüneburg
Ersatzvornahme: OFD als Erbe und Zustandstörer hätte der Anordnung der Gemeinde nachkommen müssen
| Bei der erstmaligen Inanspruchnahme eines Erben als Zustandstörer wird dieser originär in Anspruch genommen, sodass es sich nicht um eine Nachlassverbindlichkeit, sondern um eine Eigenverbindlichkeit des Erben handelt, der erbrechtliche Haftungsbeschränkungen nicht entgegengehalten werden können. (VG Lüneburg 26.2.15, 2 A 190/13) |
Der Erblasser hatte den gesetzlichen Erben Schulden und zwei völlig verwahrloste Grundstücke hinterlassen. Die gesetzlichen Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen, das Erbe ging an den Fiskus (hier die OFD Niedersachsen).
Etwas später gab die beklagte Gemeinde der OFD unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, mit unverzüglicher Wirkung, spätestens bis zum 6.1.13, zahllose auf den Grundstücken verstreut liegende gefährliche Gegenstände, wie Glasscherben und spitze Reste von abgerissenem Sanitärbedarf, zu entfernen, Gebäudeöffnungen gegen unbefugten Zutritt zu verschließen sowie den Holzunterstand und das Gartenhaus gegen Einsturzgefahren zu sichern. Gleichzeitig drohte die Beklagte die Ersatzvornahme an, wobei die Kosten der Ersatzvornahme mit etwa 2.000 EUR veranschlagt wurden.
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