· Fachbeitrag · Vor- und Nacherbschaft
Betreuer war nicht verpflichtet, den Nachlass auszuschlagen
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
| Der Betreuer der Vorerbin, den der Erblasser selbst zum Nacherben bestimmt hat, ist nicht gehalten, die Vorerbschaft auszuschlagen, damit die Vorerbin einen ihr dann zustehenden Pflichtteil verlangen kann, der dann nach ihrem Tode wiederum ihrer Erbin zugute kommt ‒ so das OLG Hamm mit Urteil vom 11.5.17. |
Sachverhalt
Die Eheleute setzten sich in einem gemeinschaftlichen Testament aus Mitte 2008 gegenseitig zu Alleinerben und eine Großnichte der Ehefrau, die Klägerin K, als Schlusserbin ein. Der Ehemann regte Anfang 2013 für seine erkrankte Ehefrau und für sich selbst die Einrichtung einer Betreuung an und schlug den B als Betreuer vor. Daraufhin wurde der B zum Betreuer sowohl für den Erblasser als auch für dessen Ehefrau bestellt. Ende 2013 erklärte der Ehemann gegenüber seiner Ehefrau den Widerruf seiner in dem gemeinschaftlichen Testament enthaltenen Verfügungen. Der Widerruf war wirksam, damit war die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung der Eheleute hinfällig. Die Schlusserbeneinsetzung zugunsten der K blieb hingegen wirksam.
In einem späteren notariellen Testament setzte der Ehemann seine Ehefrau als Vorerbin und den B als Nacherben ein. Später verstarb zunächst der Ehemann und danach die Ehefrau. Die K war nun der Ansicht, der B hätte nach dem Tod des Ehemanns die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil verlangen müssen. Da er dies nicht getan hatte, verlangt die K Schadenersatz.
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