· Fachbeitrag · Vorsorgevollmacht
Gericht bestellt Betreuer - trotz Vorsorgevollmacht
Eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Das gilt nicht, wenn erhebliche Bedenken gegen die Eignung oder Redlichkeit des Bevollmächtigten bestehen. (BGH 14.8.13, XII ZB 206/13, Abruf-Nr. 133977) |
Sachverhalt
Auf Anregung der Betreuungsbehörde hat das AG nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung der Betroffenen deren Betreuung angeordnet und eine Betreuerin bestellt. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit dem Einwand, sie hätte ihrem Vater eine Vorsorgevollmacht erteilt. Die Betroffene war wegen möglicher häuslicher Gewalt in stationärer Behandlung, der Vater wegen gelegentlich auftretenden psychiatrischen Symptomen überlastet. Dabei ist nicht unwahrscheinlich, dass die bei der Betroffenen festgestellte häusliche Gewalt von ihrem Vater ausgegangen ist.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 1896 Abs. 2 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Zudem hat das Betreuungsgericht nach § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB einem Vorschlag des Betroffenen, eine Person zum Betreuer zu bestellen, zu entsprechen. Ein solcher Vorschlag erfordert in der Regel weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Dem Tatrichter steht bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen zu. Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht, sofern die Bestellung des Betreuers dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft.
Die Betroffene hat im Beschwerdeverfahren ausdrücklich auf die Vorsorgevollmacht hingewiesen und ausdrücklich den Wunsch geäußert, dass ihr Vater zum Betreuer bestellt wird, falls das Gericht eine Betreuung für erforderlich hält. Die Gründe, die möglicherweise einer Bestellung der vom Betroffenen benannten Person entgegenstehen, kann der Tatrichter regelmäßig nur verlässlich feststellen, wenn er der benannten Person Gelegenheit gegeben hat, zu diesen Gründen Stellung zu nehmen. Es verstößt gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, wenn der Tatrichter in seiner Entscheidung ausdrücklich die Eignung der benannten Person zum Betreueramt in Zweifel zieht und sich hierbei auf Mitteilungen Dritter beruft.
Praxishinweis
Trotz der Erteilung einer Vorsorgevollmacht soll der Betroffene dann nicht dem Bevollmächtigten „ausgeliefert“ sein, wenn zu befürchten ist, dass es dem Bevollmächtigten an Eignung oder Redlichkeit fehlt. Dass einem solchen Fall entweder dem ungeeigneten Bevollmächtigten ein Überwachungsbevollmächtigter zu Seite gestellt wird bzw. eine gänzlich andere Person zum Betreuer bestellt wird, dient dem Schutz des Betroffenen.(GS)