24.06.2020 · Nachricht · Wertpapieranlage
Der „übervorsichtige“ Nachlasspfleger – keine Auflösung des Depots
| Der Erblasser hinterließ ein Vermögen von rd. 1,6 Mio. EUR, wovon rund 1 Mio. EUR in Aktien angelegt waren. Offenbar waren die Erben unbekannt, sodass eine Nachlasspflegschaft eingerichtet wurde. Der Nachlasspfleger erhielt für den Erblasser ein Schreiben der Braunschweigischen Landessparkasse, die zum Verkauf der Aktien riet. Daraufhin beantragte der Nachlasspfleger gemäß § 1812 BGB die nachlassgerichtliche Genehmigung zur Auflösung des Depots zugunsten des Sparkontos des Erblassers. Der eingesetzte Verfahrenspfleger berichtete dem Gericht, dass sich der Depotbestand zuletzt nicht negativ entwickelt habe, sondern sogar leicht gestiegen sei. Daraufhin hat das Nachlassgericht die Genehmigung zur Auflösung des Depots nicht erteilt und insoweit auch „Schützenhilfe“ vom OLG erhalten. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ErbBstg Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,90 € Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig