Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind ab VZ 2013 gemäß § 33 Abs. 2 S. 4 EStG nur noch dann zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zugelassen, wenn es sich um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Im Zusammenhang mit Scheidungsprozesskosten hatte der BFH kürzlich entschieden, dass als Existenzgrundlage i. S.
In Einspruch aktuell wurden zu einer ganzen Reihe von Verfahren neue Einspruchsmuster eingestellt, darunter u. a. zur Steuerermäßigung bei Straßenreinigungskosten der öffentlichen Hand und Reparaturen außerhalb des ...
Erhält eine nicht am Kapital der GmbH & Co. KG beteiligte Komplementär-GmbH eine Vergütung für die Übernahme der Haftung und Geschäftsführung, hat jedoch selber keinen Personalaufwand für die geschäftsführenden Gesellschafter, ist die Vergütung trotzdem nicht unangemessen (FG Münster 23.2.18, 1 K 2201/17 F, Rev. BFH IV R 11/18).
Die Voraussetzung für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen hinsichtlich eines in gepachteten Räumlichkeiten geführten Gastronomiebetriebs sind nach Auffassung des FG Düsseldorf erfüllt, wenn das bewegliche ...
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Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf die Zuordnung des verrechenbaren Verlustes i. S. des § 15a EStG bei unentgeltlicher Übertragung eines Teils eines Kommanditanteils.