Die Vorläufigkeitsvermerke hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgaben, der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen, der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zur Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten und der Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung um Bonuszahlungen der Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten werden aufgehoben (BMF 20.1.17, IV A 3 - S 0338/07/10010 ).
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Wird eine Zweitwohnung ausschließlich privat für Erholungszwecke genutzt, so gilt das nicht als Eigennutzung nach § 23 EStG (FG Köln 18.10.16, 8 K 3825/11, Rev. BFH IX R 37/16).
Hervorhebenswert sind u.a. zwei Verfahren. Eines behandelt die Frage, ob zinslose Darlehen des Ehegatten zur Tilgung von Verbindlichkeiten eines Betriebs zu passivieren und abzuzinsen sind; ein anderes die steuerliche Anerkennung von Verlusten aus dem Yachtbereich versus Liebhaberei.
Materielle Voraussetzung einer Einlagerückgewähr ist eine Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 S. 1 KStG. Liegt diese bis zur Bekanntgabe des Feststellungsbescheids nicht vor, kann auch eine später festgestellte vGA nicht ...
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Der Steuerschuldner muss in einem Verwaltungsakt nicht ausdrücklich genannt werden, wenn er nach dem objektiven Erklärungsgehalt durch Auslegung zweifelsfrei bestimmt werden kann (FG Niedersachsen 22.6.16, 2 K 11311/15, Rev. BFH IV R 34/16).