Nach § 4h Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG findet die Zinsschranke keine Anwendung, wenn die überschießenden Zinsaufwendungen – d. h. die die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen – weniger als 3 Mio. EUR betragen. Entgegen der im Schreiben des BMF (4.7.08, IV C 7 - S 2742 - a/07/10001, BStBl I 08, 718) vertretenen Auffassung erfasst der Wortlaut des § 4h Abs. 3 S. 4 EStG nach Auffassung des FG Münster sämtliche Fälle der Abzinsung und damit auch Erträge aus der erstmaligen Abzinsung von ...
Nach dem in § 9 Abs. 4 S. 8 EStG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers gilt als erste Tätigkeitsstätte auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines ...
Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf die EuGH-Vorlage zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei der Differenzbesteuerung unterliegenden ...
Ein häusliches Arbeitszimmer schadet nicht der notwendigen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, wodurch bei Verkauf der Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist keine Besteuerung nach § 23 EStG notwendig ist (FG Köln 20.3.18, 8 K 1160/15, Rev. BFH IX R 11/18).
Der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitalerträge i. S. des § 32d Abs. 1 EStG sind nicht in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einzubeziehen und fließen nicht in die Ermittlung der tariflichen ...
Erfolgt die Abwicklung einer Riester-Rente als Kleinbetragsrente in Form einer Einmalzahlung aufgrund eines freiwilligen Entschlusses des Begünstigten und ist die Möglichkeit einer solchen Abfindung einer ...
Jahreswechsel im Personalbüro: die Neuerungen 2026
Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. LGP macht Sie in einer Schwerpunktausgabe mit allen Neuregelungen vertraut und zeigt, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt.
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