Wird gegen zwingende Zustellungsvorschriften verstoßen, weil der Zusteller das Dokument (hier ein Urteil) nur in den Briefkasten des Empfängers wirft, aber entgegen § 180 S. 3 ZPO auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks nicht das Datum der Zustellung vermerkt, ist das zuzustellende Dokument i.S. des § 189 ZPO in dem Zeitpunkt dem Empfänger tatsächlich zugegangen, in dem er das Schriftstück in die Hand bekommt (BFH 6.5.14 GrS 2/13).
Ob ein teilweise vorläufig erlassener Bescheid hinsichtlich der Höhe des Betriebsausgabenabzugs für ein Arbeitszimmer geändert werden kann, wenn sich der Vorläufigkeitsvermerk nur auf die Einkunftserzielungsabsicht ...
Der BFH hat diese Woche eine ganze Reihe von Leitsatzentscheidungen veröffentlicht, darunter zu den Kosten der Heileurythmie als außergewöhnliche Belastung und zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei längerfristiger ...
Ist der erwerbstätige Steuerpflichtige aus (überwiegend) beruflichen Gründen an einer Familienheimfahrt gehindert und fahren stattdessen die Angehörigen (umgekehrte Familienheimfahrten), sind die Fahrtkosten beim ...
Sowohl bei Aufwendungen für das Schneeräumen der in öffentlichem Eigentum stehenden Straßenfront entlang des Grundstücks als auch bei Aufwendungen für den Anschluss des Hauses an das öffentliche Versorgungsnetz ...
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Von den Entscheidungen dieser Woche sind das Urteil zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden (Flächenschlüssel, Umsatzschlüssel nur in Ausnahmefällen) , das Urteil zur Zulässigkeit eines Investitionsabzugsbetrags, wenn das Wirtschaftsgut in mehr als einem Betrieb des Steuerpflichtigen eingesetzt wird und die beiden Entscheidungen zu § 35a EStG besonders erwähnenswert.