Veräußert ein grundbesitzverwaltendes Unternehmen sein letztes Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums, liegt eine für die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG bzw. für die dort verlangte zeitliche Ausschließlichkeit schädliche nachlaufende Tätigkeit nur in für die Einkünfteerzielung relevanten Tätigkeiten. Das bloße Innehaben unverzinslicher Forderungen und deren Einziehung ist keine solche schädliche Tätigkeit (FG Münster 27.10.22, 10 K 3572/18 G, EFG 23, 407, Urteil; Rev.
Das FG Münster (29.12.21, 8 K 592/20 E; Rev. BFH VIII R 7/23, Einspruchsmuster ) entschieden, dass ein Entgelt für die Zurverfügungstellung von Sicherheiten keine dem Abgeltungsteuersatz unterliegende ...
In Einspruch aktuell wurden zu einer Reihe von Verfahren neue Einspruchsmuster eingestellt, darunter u. a. zur Zuflussbesteuerung bei Einnahmen aus einer Nutzungsüberlassung.
Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf die fremdübliche Verzinsung einer Darlehensforderung.
Das FG Schleswig-Holstein (9.11.22, 2 K 217/21; Rev. BFH IXR 18/22, Einspruchsmuster ) hatte darüber zu entscheiden, ob Entgelte für die Überlassung von landwirtschaftlichen Flächen zur Nutzung für ...
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Das FG Köln (27.10.22, 7 K 2233/20; Rev. BFH VIII R 1/23, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass für den Fall, dass ein zum Privatvermögen gehörender Gegenstand veräußert und die Kaufpreisforderung langfristig – länger als ein Jahr – bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gestundet wird, die geleisteten Zahlungen (Kaufpreisraten) in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil zu aufzuteilen sind. Letzterer unterliegt danach als Ertrag aus sonstigen Kapitalforderungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der ...