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    ErbBstg Erbfolgebesteuerung

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    · Fachbeitrag · Bausparvertrag

    Abschlussgebühr und Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes

    | Wird die Bausparvertragssumme vorfinanziert, ist die Abschlussgebühr bei der Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes auf denjenigen des Vorfinanzierungsdarlehens und denjenigen des Bauspardarlehens prozentual aufzuteilen. Die prozentuale Verteilung richtet sich nach der prozentualen Verteilung von Bauspardarlehen und angesparten Raten im Verhältnis zur Bausparvertragssumme. |

     

    Der Grund ist für das OLG Schleswig (24.11.22, 5 U 141/21, Abruf-Nr. 234666) darin zu sehen, dass die Abschlussgebühr nur einmal zu entrichten ist und deshalb nicht beide Zinssätze ‒ denjenigen für das Vorfinanzierungsdarlehen und denjenigen für das Bauspardarlehen ‒ erhöhen kann. Solche Konstellationen werden bei steigenden Bauzinsen künftig wieder eine größere Rolle in der Praxis spielen.

     

    MERKE | Die Entscheidung ist noch zu § 6 PAngV ergangen. Die inhaltliche Regelung findet sich nun in § 20 Abs. 1 und 8 PAngV.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2023 | Seite 75 | ID 49320501

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