Erfordert die Vermietung oder Verpachtung keinen planmäßigen Geschäftsbetrieb und handelt es sich deshalb um eine private und nicht um eine
berufsmäßig betriebene Vermögensverwaltung, verliert der Vermieter oder Verpächter, der einen Darlehensvertrag schließt, seine Eigenschaft als Verbraucher im Sinne des Verbraucherdarlehensrechts nicht dadurch, dass er für die Umsätze aus Vermietung oder Verpachtung nach § 2 Abs. 1, § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a, § 9 Abs. 1 UStG zur Umsatzsteuer optiert.
Der BGH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es nach dem Lugano-Übereinkommen 2007 von Relevanz für die internationale Zuständigkeit ist, dass der Verbraucher nach einem Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland ...
Die Verjährung der Ansprüche des Darlehensgebers sind beim Verbraucherdarlehen ab dem Eintritt des Verzugs für zehn Jahre von ihrer Entstehung an gehemmt (§ 497 Abs. 3 S. 3 BGB). Umstritten war bislang, ob die ...
Die Heilung eines Zustellungsmangels setzt nicht voraus, dass dem
Zustellungsempfänger eine Kopie genau des ihm zuzustellenden Schriftstücks zugeht. Vielmehr ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass er eine inhaltlich mit diesem Schriftstück übereinstimmende Kopie erhält, die etwa auch in der einem anderen Verfahrensbeteiligten zugegangenen,
inhaltsidentischen beglaubigten Abschrift der zuzustellenden Entscheidung – oder auch in einer Kopie von dieser – bestehen kann.
Mit dem Tatbestandsmerkmal „Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete)“ nimmt § 556e Abs. 1 S. 1 BGB auf eine Miete Bezug, die in einem unmittelbar vorausgehenden Wohnraummietverhältnis gezahlt ...
Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich, dass die Ausführung des geschlossenen Partnerschaftsvermittlungsvertrags schon während der Widerrufsfrist beginnt, widerruft er den Vertrag dann aber, ist für den Wertersatz ...
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Kosten für angeschaffte, aber noch nicht verbrauchte Brennstoffe sind mangels einer entsprechenden Regelung in der Heizkostenverordnung
zunächst nach dem allgemeinen und in § 16 Abs. 2 WEG bestimmten oder
einem sonst vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel zu verteilen.