· Fachbeitrag · Verjährung
Verjährung bei Änderung der Rechtsprechung
| Der Verjährungsbeginn wird nicht ohne Weiteres hinausgeschoben, weil ausnahmsweise im Einzelfall eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage bestanden hat, indem sich die Rechtsprechung des BGH zu Zinsanpassungsklauseln in den Jahren 1986 bis 2009 geändert hat. |
Das Risiko der Rechtsprechung liegt, so das OLG Koblenz, bei der Person, die den status quo und damit den Rechtsfrieden in Frage stellt (24.2.12, 3 U 687/11, Abruf-Nr. 121923). § 199 Abs. 1 BGB verlangt für den Verjährungsbeginn neben der Kenntnis des Verletzten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen grundsätzlich keine (zutreffende) rechtliche Würdigung des bekannten Sachverhalts (BGH MDR 08, 615; NJW 11, 73). Die kurze Verjährungsfrist des § 195 BGB will schnell Rechtssicherheit und Rechtsfrieden sicherstellen. Damit verbundene „Ungerechtigkeiten“ nimmt der Gesetzgeber hin.
PRAXISHINWEIS | Bei der Beitreibung notleidender Forderungen wird immer wieder eingewandt, dass früher benutzte Zinsanpassungsklauseln unwirksam waren und sich deshalb eine für den Schuldner günstigere Zinsberechnung und insgesamt eine niedrigere Forderung ergebe. Ist die Forderung schon tituliert, ist dieser Einwand bereits nach § 767 Abs. 2 BGB - der allerdings nach § 797 Abs. 4 ZPO bei notariellen Urkunden nicht gilt - unbeachtlich. Wird aktiv ein Rückforderungsverlangen geltend gemacht, kann dem die Verjährung entgegengehalten werden. Aber Achtung: Nach § 215 BGB schließt die Verjährung die Aufrechnung nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte. Hier ist eine sehr präzise Prüfung erforderlich, wann sich welche Forderungen gegenüberstanden. |