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  • 28.01.2015 · IWW-Abrufnummer 174462

    Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 03.11.2014 – 1 Sa 9/14

    Die Tätigkeit einer als Sozialarbeiterin eingesetzten Diplom-Pädagogin, die in einer Beratungsstelle für Jugend- und Erziehungsfragen mit der Beratung von hochstreitigen Elternteilen nach Trennung und Scheidung gemäß § 156 FamFG betraut ist, hebt sich nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraus. Sie erfüllt damit nicht die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 17.


    In der Rechtssache
    - Klägerin/Berufungsklägerin
    gegen
    - Beklagter/Berufungsbeklagter -
    hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 1. Kammer -
    durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Dr. Natter,
    den ehrenamtlichen Richter Enderes
    und den ehrenamtlichen Richter Grein
    auf die mündliche Verhandlung vom 03.11.2014
    für Recht erkannt:

    Tenor:
    1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 17.04.2014 - 1 Ca 229/13 - wird zurückgewiesen.


    2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.


    3. Die Revision wird zugelassen.



    Tatbestand



    Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.



    Die am 10.07.1961 geborene, verheiratete und drei Kindern unterhaltsverpflichtete Klägerin ist seit dem 01.09.1997 bei dem beklagten Landkreis in Teilzeit (50 %) beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 01.07.1997 zugrunde. Nach § 2 des Arbeitsvertrags richtete sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags. Durch Änderungsvertrag vom 05.02.2008 wurde geregelt, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) bestimmt. Die Klägerin ist derzeit in die Entgeltgruppe S 12 nach den Eingruppierungsmerkmalen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst eingruppiert.



    Die Klägerin studierte von 1980 bis 1986 Erziehungswissenschaft, Soziologie und Psychologie an der Universität Tübingen. Sie besitzt einen Abschluss als Diplom-Pädagogin. Bei dem beklagten Landkreis war sie von 1997 bis 2002 beim Jugendamt R. im Pflegekinderdienst tätig. Von 2002 bis 2005 befand sich die Klägerin in Elternzeit und sodann bis zum 27.10.2008 im Sonderurlaub. Während der Elternzeit bzw. des Sonderurlaubs übte die Klägerin eine freiberufliche Nebentätigkeit als "Anwältin des Kindes" für verschiedene Familiengerichte aus und gab Elternseminare "Starke Eltern - starke Kinder". Ab Oktober 2006 nahm die Klägerin an einer Mediationsausbildung mit Schwerpunkt Familienmediation beim Institut für Konfliktberatung und Mediation in F. teil. Zu den von der Klägerin hierbei belegten Seminaren wird auf die in der Berufungsverhandlung vorgelegte Teilnahmekarte verwiesen. Die Klägerin schloss die Fortbildung im November 2008 ab.



    Am 20.11.2007 schrieb der beklagte Landkreis intern die Stelle einer/eines Diplom-Sozialpädagogen/in / Diplom-Sozialarbeiter/in (FH) oder gleichwertige Ausbildung mit einem Stellenumfang von 50 % in der Entgeltgruppe 9 aus. Die Stellenausschreibung hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

    "Das Aufgabengebiet umfasst Diagnostik, Beratung und Therapie von Kindern, Jugendlichen, Eltern und Familien, Durchführung von präventiven Veranstaltungen und Mitarbeit in sozialen Netzwerken. Ein besonderer Schwerpunkt liegt bei dieser Stelle in der Beratung bei Trennungs- und Scheidungskonflikten.Wir suchen daher eine engagierte und aufgeschlossene Fachkraft, die gerne mit Kindern, Jugendlichen und Eltern arbeitet. Vorteilhaft wäre eine abgeschlossene therapeutische Zusatzausbildung, einschlägige Berufserfahrung, nach Möglichkeit eine Weiterbildung in Trennungs-/Scheidungsmediation bzw. Familienmediation."



    Mit Schreiben vom 06.12.2007 bewarb sich die Klägerin erfolgreich auf diese Stelle. Seit dem 01.04.2008 ist die Klägerin im Kreisjugendamt, Beratungsstelle für Jugend- und Erziehungsfragen, in Teilzeit (50 %) tätig. Mit Schreiben vom 18.01.2010 unterrichtete der beklagte Landkreis die Klägerin darüber, dass sie ab 01.11.2009 in die Entgeltgruppe S 11 Ü nach dem Tarifvertrag im Sozial- und Erziehungsdienst vom 27.07.2009 eingruppiert sei. Mit Schreiben vom 26.04.2010 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein und machte eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 5, hilfsweise S 15 geltend. Hierauf bat der beklagte Landkreis mit Schreiben vom 18.05.2010 um die Vorlage einer Stellenbeschreibung.



    Mit Schreiben vom 13.12.2010 übersandte die Klägerin die erbetene Stellenbeschreibung. Hiernach obliegt der Klägerin die Elternberatung nach Trennung und Scheidung - Folgen für die Kinder ("Reutlinger Modell"), Erziehungsberatung. Die Klägerin ist der Sachgebietsunterleitung unterstellt. Mit einem Zeitanteil von 80 % ist der Klägerin die Beratung und Vermittlung in Fragen der elterlichen Sorge nach den §§ 17, 18 SGB VIII übertragen. Mit einem Zeitanteil von 10 % nimmt die Klägerin die Aufgabe der Erziehungsberatung wahr. Weitere jeweils 5 % entfallen auf die Prävention und die Kooperation mit sozialen Diensten. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegte Stellenbeschreibung (Abl. 23 ff.) verwiesen.



    Mit Schreiben vom 11.04.2011 teilte der beklagte Landkreis der Klägerin mit, dass man ein externes Unternehmen um eine Stellenbewertung sämtlicher Stellen der sozialpädagogischen Fachkräfte in den Erziehungsberatungsstellen gebeten habe. Mit Schreiben vom 20.10.2011 teilte der beklagte Landkreis der Klägerin mit, dass die Stellenbewertung eine Zuordnung ihrer Stelle in die Entgeltgruppe S 12 ergeben habe. Die Klägerin werde rückwirkend ab 01.01.2011 in diese Entgeltgruppe höhergruppiert.



    Mit Anwaltsschreiben vom 05.02.2013 machte die Klägerin mit ausführlicher Begründung ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 5 geltend. Mit Schreiben vom 06.03.2013 lehnte der beklagte Landkreis dieses Ansinnen ab.



    Mit ihrer am 18.06.2013 eingegangenen Klage macht die Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 17, Fallgruppe 5, hilfsweise nach der Entgeltgruppe S 15, Fallgruppe 7, jeweils seit 01.01.2010 geltend. Sie hat vorgetragen, zweifelsohne übe sie eine schwierige Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe S 12 aus. Sie erfülle aber auch die Heraushebungsmerkmale "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" der Fallgruppe S 17. Ihre Tätigkeit unterscheide sich von der Tätigkeit der anderen Mitarbeiter/innen in der Erziehungsberatung. Grundlage ihrer Tätigkeit sei der "Reutlinger Weg nach Cochemer Praxis". Hierbei arbeiteten die Sozialarbeiter, Rechtsanwälte, Richter, Verfahrensbeistände und Mitarbeiter der Beratungsstellen eng vernetzt mit dem Ziel zusammen, "hochstrittige Eltern" zu einer Übernahme gemeinsamer Elternverantwortung zu motivieren und zu befähigen. Die Einzelheiten des Verfahrens ergäben sich aus dem in der erstinstanzlichen Kammerverhandlung vorgelegten Flyer (Abl. 112).



    Gemäß dem verabschiedeten Ablaufschema würden die Eltern durch das Gericht, das Jugendamt oder die Anwälte an die Mitarbeiter der Beratungsstelle verwiesen. Diese seien die mit der meisten Kompetenz ausgestattete Instanz, der eine einvernehmliche Lösung im Elternkonflikt zugetraut werde. Ca. 5-10 % der Scheidungsfälle seien hochkonflikthaft. In ca. 90 % der Fälle gelinge es, beide Eltern an den Tisch zu bekommen und zumindest kleinere Vereinbarungen zu treffen. Hierdurch sinke das Eskalationsniveau. Typisch für hochstrittige Scheidungen sei, dass sich ein oder beide Elternteile selbst in einer Krise befänden und lediglich die eigenen Bedürfnisse im Blick hätten. Ziel ihrer Beratungstätigkeit sei, die Kommunikationsstrukturen zum Wohl des Kindes zu verändern. Die anderen Mitarbeiter der Beratungsstelle seien zwar auch mit Beratungen in Trennungs- und Scheidungsfamilien befasst, nicht jedoch mit den hochstrittigen Fällen. Ein weiterer Unterschied bestehe bei den rechtlichen Kenntnissen, insbesondere der Bestimmungen des FamFG.



    Die Klägerin hat beantragt:

    Es wird festgestellt, dass der beklagte Landkreis verpflichtet ist, die Klägerin ab 01.01.2010 nach der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 5 des TVöD-SuE zu vergüten,



    hilfsweise

    nach der Entgeltgruppe S 15 Fallgruppe 5 und die monatlich nachzuzahlenden Bruttodifferenzvergütungen, beginnend ab 01.02.2010 mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.



    Der beklagte Landkreis hat beantragt,

    die Klage kostenpflichtig abzuweisen.



    Er hat vorgetragen, die Tätigkeit der Klägerin könne allenfalls als schwierige Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe S 12 angesehen werden. Im Vergleich zu den vom Bundesarbeitsgericht bereits entschiedenen Fallgestaltungen übe die Klägerin keine herausgehobene Tätigkeit aus. Die Tätigkeit der Klägerin sei durchaus mit denjenigen Tätigkeiten vergleichbar, die in der Protokollerklärung Nr. 11 zu den einschlägigen Eingruppierungsmerkmalen des Sozial- und Erziehungsdienstes aufgeführt seien.



    Die von der Klägerin beschriebenen Auswirkungen einer Trennung der Eltern seien in aller Regel die Folgeerscheinung jeder Trennung. Die dargestellte Konfliktsituation hebe sich keinesfalls durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus den in der Protokollerklärung Nr. 11 genannten Tätigkeiten heraus. Unerheblich sei, dass die Klägerin die zerstrittenen Ehepaare an einen Tisch bringen müsse. Es sei sowohl bei der Familien- als auch bei der Gruppentherapie durchaus üblich, dass ein Sozialarbeiter mit mehreren Personen konfrontiert werde. Auch der Umstand, dass die Klägerin über gewisse Kenntnisse des FamFG verfügen müsse, rechtfertige die Annahme einer besonderen Schwierigkeit im Tarifsinne.



    Mit Urteil vom 17.04.2014 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, gemessen an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lasse es sich nicht von vornherein von der Hand weisen, dass die Tätigkeiten der Klägerin als besonders schwierig einzustufen seien. Die Klägerin verfüge mit ihrer Zusatzqualifikation als Familienmediatorin über eine zusätzliche Spezialausbildung, die sie bei ihrer Tätigkeit nutzbringend einsetzen könne. Sie müsse zwei zerstrittene Parteien an einen Tisch bringen und zu einer freiwilligen Regelung der elterlichen Sorge veranlassen. Die besondere Beratungssituation bei zwei zerstrittenen Parteien habe jedoch bereits bei der Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 12 Berücksichtigung gefunden. Die übliche Familienberatung, die in der Regel nicht unter derart streitigen Vorzeichen stattfinde, sei vom Grundsatz her in der Entgeltgruppe S 11 anzusiedeln. Die Kenntnisse des FamFG rechtfertigten ebenfalls nicht die Annahme einer besonderen Schwierigkeit im Sinne der Entgeltgruppe S 17. Darüber hinaus habe die Klägerin nicht dargelegt, aufgrund welcher Tatsachen ihre Tätigkeit von besonderer Bedeutung sei. Eine herausgehobene Bedeutung sei nicht belegt.



    Gegen das ihr am 25.04.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.05.2014 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.07.2014 am 22.07.2014 begründet. Sie trägt vor, nach der Stellenbeschreibung sei ihre Haupttätigkeit die Beratung hochstrittiger Eltern nach Trennung und Scheidung und die Familienmediation. Innerhalb der Erziehungsberatung habe sie eine besondere und herausgehobene Position. Sie sei die einzige Mitarbeiterin, die die Beratungen im Rahmen des Konzepts "Reutlinger Weg nach Cochemer Praxis" ausübe. Dieser Weg sei mittlerweile im FamFG kodifiziert. Die weiteren acht Mitarbeiter der R. Beratungsstelle seien nicht wie sie mit hochstrittigen Eltern befasst. Lediglich ein Kollege übernehme die überzähligen Fälle.



    In rechtlicher Hinsicht beruhe ihre Tätigkeit auf § 17 Abs. 2 sowie § 18 Abs. 3 SGB VIII. Der "Reutlinger Weg nach Cochemer Modell" beinhalte eine multiprofessionelle Zusammenarbeit. Die Verfahrensbeteiligten wirkten gemeinsam darauf hin, dass die Eltern zum Wohl und Schutz ihrer Kinder gemeinsame Lösungen fänden. Die hochstrittigen Eltern würden zumeist vom Familiengericht oder dem Sozialdienst des Kreisjugendamtes an sie verwiesen. Komme eine Einigung der Eltern zustande, so werde diese bei Gericht protokolliert. Scheitere die Einigung, was in ca. 10 % der Fälle eintrete, werde das Verfahren an das Gericht zurückgegeben. Die Hochstrittigkeit der Elternteile sei das Hauptmerkmal, die ihre Tätigkeit charakterisiere. Diese liege in den anderen Fällen nicht vor.



    Damit sei ihre Tätigkeit nicht vergleichbar mit den in der Protokollnotiz Nr. 11 genannten schwierigen Tätigkeiten. Sie habe kein Beratungsmodell zur Hand, sondern berate jeden Fall individuell als Familienmediatorin. Das "Mehr" an Breite und Tiefe ergebe sich aus ihrer Ausbildung als Familienmediatorin. Ihre Tätigkeit hebe sich auch durch die Bedeutung aus der Fallgruppe S 12 heraus. Es handele sich um eine Beratung in einer akuten Not- und Krisensituation. Die Bedeutung ergebe sich zum einen daraus, dass sie eine Vielzahl der zugewiesenen Fälle durch eine Vereinbarung erledigen könne. Es sei anerkannt, dass streitige Scheidungen Auswirkungen auf den weiteren Lebensweg der Kinder hätten. Die Folgekosten bei der Betreuung der Kinder sei immens. Durch eine erfolgreiche Intervention werde der Allgemeinheit Kosten erspart.



    Die Klägerin beantragt,

    das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 17.04.2014 - 1 Ca 299/13 - abzuändern und festzustellen, dass der beklagte Landkreis verpflichtet ist, die Klägerin ab 01.01.2010 nach der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 5 des TVöD-SuE zu vergüten, hilfsweise nach der Entgeltgruppe S 15 Fallgruppe 5 und die monatlich nachzuzahlenden Bruttodifferenzvergütungen, beginnend ab 01.02.2010 mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.



    Der beklagte Landkreis beantragt,

    die Berufung der Klägerin kostenpflichtig zurückzuweisen.



    Er trägt vor, das Arbeitsgericht habe im Ergebnis die Klage zurecht als unbegründet abgewiesen. Die Tätigkeit der Klägerin hebe sich nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der schwierigen Tätigkeit der Entgeltgruppe S 12 heraus. Schon im Ansatzpunkt verkenne die Klägerin, dass erst eine Konfliktsituation den Grund für das Tätigwerden eines Sozialpädagogen abgebe. Die Gruppe der Eltern als solche sei weder sozial auffällig noch therapiebedürftig. Das gelte auch im Scheidungsfalle. Erst bei einer Konfliktsituation trete eine Sachlage ein, die es rechtfertige, eine Tätigkeit überhaupt als schwierige Tätigkeit im Tarifsinne anzuerkennen.



    Eine besondere Schwierigkeit ergebe sich auch nicht dadurch, dass die Beratung der Klägerin sich nicht auf eine einzige Person konzentriere. Auch bei den in der Protokollnotiz Nr. 11 genannten Tätigkeiten komme man häufig nicht ohne die Einbeziehung Dritter aus. So sei bei der sozialpädagogischen Familienhilfe die gesamte Familie Adressat der Hilfe. Ein "Mehr" an Breite und Tiefe von Kenntnissen benötige die Klägerin für ihre Tätigkeit nicht. Die Zusatzausbildung als Familienmediatorin sei Voraussetzung dafür, dass der Klägerin schwierige Aufgaben im Bereich der Trennungs- und Scheidungsberatung übertragen werden können.



    Schließlich hebe sich die Tätigkeit der Klägerin nicht durch ihre Bedeutung aus dem Fall der Entgeltgruppe S 12 heraus. Ihre Tätigkeit sei in ihrer sozialen Tragweite durchaus vergleichbar mit der Betreuung von Suchtmittelabhängigen, HIV-Infizierten und Aidskranken oder Strafgefangenen. Auch der Sozialarbeiter mit Tätigkeiten im Sinne der Protokollnotiz Nr. 11 habe das Ziel, Fehlentwicklungen bei Kindern und Jugendlichen und damit langfristige Folgewirkungen zu verhindern.



    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.



    Entscheidungsgründe



    I.



    Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden.



    II.



    Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass der beklagte Landkreis nicht verpflichtet ist, der Klägerin ab 01.01.2010 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 17, hilfsweise nach der Entgeltgruppe S 15 zu bezahlen.



    1. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (vgl. nur BAG 11.12.2013 - 4 AZR 493/12 - [...]). Der Feststellungsantrag ist auch zulässig, als er Zinsforderungen zum Gegenstand hat (vgl. nur BAG 30.10.2003 - 8 AZR 494/02 - [...]). Soweit die Klägerin in ihrem Antrag die einschlägige Fallgruppe der Entgeltgruppe 17 bzw. 15 angegeben hat, handelt es sich nicht um ein selbständiges - unzulässiges (vgl. BAG 23.10.1985 - 4 AZR 216/84 - AP BAT § 24 Nr. 10) - Klagebegehren, sondern lediglich um die - nicht erforderliche - Angabe der nach Auffassung der Klägerin zu prüfenden Tätigkeitsmerkmale.



    2. Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe S 17.



    a) Für das Arbeitsverhältnis gelten kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Vorschriften des TVöD-BT-V/VKA und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten (TVÜ-VKA). Hiernach ist für die Eingruppierung nach wie vor § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT maßgebend. Hiernach kommt es darauf an, ob in der der Klägerin übertragenen Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 5 erfüllen.



    b) Der Begriff des Arbeitsvorgangs ist ein von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Hiernach ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit zu verstehen, die in der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit des Beschäftigten anfällt. Bei der Feststellung der Arbeitsvorgänge kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an.



    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bildet die gesamte Tätigkeit eines Sozialarbeiters häufig einen Arbeitsvorgang, insbesondere wenn sie die Beratung und Betreuung bestimmter Personengruppen zum Inhalt hat (vgl. nur BAG 25.02.2009 - 4 AZR 20/08 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310 Rn 21). So verhält es sich auch bei der Klägerin. Jedenfalls die in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 13.12.2010 unter 6.1 aufgeführte Tätigkeit "Beratung und Vermittlung in Fragen der elterlichen Sorge ..." bildet einen einzigen großen Arbeitsvorgang. Die Tätigkeit der Klägerin ist hierbei durchgehend auf das Ziel ausgerichtet, bei der Beratung von hochstreitigen Elternteilen nach Trennung und Scheidung eine einvernehmliche Lösung zu erreichen.



    Die einzelnen Beratungsfälle stellen Arbeitsleistungen dar, die zwar voneinander trennbar sind. Sie werden aber von der Klägerin stets mit derselben Zielsetzung bearbeitet. Diese Arbeitsleistungen sind nach der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 insgesamt zu bewerten und dürfen nicht hinsichtlich der Anforderungen zeitlich aufgespalten werden. Tarifrechtlich zu bewerten ist daher der 80 % der Tätigkeit ausmachende Arbeitsvorgang unter 6.1 der Arbeitsplatzbeschreibung vom 13.12.2010. Die weiteren in der Arbeitsplatzbeschreibung unter 6.2 aufgeführten Arbeitsvorgänge fallen zeitlich nicht ins Gewicht.



    c) Für die Eingruppierung der Tätigkeit der Klägerin sind die nachstehenden Bestimmungen der Entgeltgruppen S des TVöD-BT-V/VKA von Bedeutung:



    aa) Die Klägerin erfüllt die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 11. Sie ist zwar keine Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogin (Bachelor oder Fachhochschulabschluss). Sie ist aber als Diplom-Pädagogin mit Universitätsabschluss eine "Sonstige Beschäftigte", die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe S 11 ausübt.



    bb) Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt ferner "unstreitig" die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 12. Die Tätigkeiten nach dieser Aufbauentgeltgruppe heben sich aus den Anforderungen der Ausgangsentgeltgruppe S 11 dadurch heraus, dass "schwierige Tätigkeiten" in der Tätigkeit des Beschäftigten anfallen. Dies ist nach dem Ergebnis der im Jahr 2011 durchgeführten Stellenbewertung der Fall (vgl. Anlage K 10). Daher genügt im Eingruppierungsprozess eine pauschale Prüfung (vgl. nur BAG 20.05.2009 - 4 AZR 184/08 - AP TVG Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt § 1 Nr. 12).



    cc) Die Klägerin erfüllt unstreitig nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14. Ihre Tätigkeit ist nicht darauf angelegt, Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls zu treffen. Auch übt sie keine Tätigkeit aus, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen erforderlich sind.



    d) Die streitentscheidende Frage ist, ob die Klägerin die Tätigkeitsmerkmale der von ihr in Anspruch genommenen Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 5 erfüllt. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall. Die Tätigkeit der Klägerin hebt sich eventuell noch durch besondere Schwierigkeit, nicht aber durch eine gesteigerte Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraus.



    aa) Das Tätigkeitsmerkmal "Besondere Schwierigkeit und Bedeutung" enthält zwei unterschiedliche Begriffe. Das Tätigkeitsmerkmal "Besondere Schwierigkeit" ist erfüllt, wenn sich die Tätigkeit angesichts der fachlichen Anforderungen in beträchtlicher, gewichtiger Weise aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt. Das Tätigkeitsmerkmal bezieht sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 25.02.2009 aaO Rn 36; BAG 08.09.1999 - 4 AZR 609/98 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 270 Rn 84) auf die fachliche Qualifikation des Beschäftigten. Verlangt wird ein Wissen und Können, das die Anforderungen der Entgeltgruppe S 12 in gewichtiger Weise übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben. Sie kann aber auch auf außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen, beruhen. Hierbei muss sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben.



    Das weitere Tätigkeitsmerkmal der "Bedeutung" ist erfüllt, wenn sich die Tätigkeit von ihren Auswirkungen her deutlich wahrnehmbar aus der "nur" schwierigen Tätigkeit der Entgeltgruppe S 12 heraushebt. Die Heraushebung kann sich aus der Bedeutung oder der Größe des Aufgabengebiets sowie aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und für die Allgemeinheit ergeben (BAG 08.09.1999 aaO Rn 95; BAG 24.09.1997 - 4 AZR 469/96 - AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 42).



    Nach Inkrafttreten des Tarifvertrags zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24.04.1991 hat sich das Bundesarbeitsgericht Mitte der 90er Jahre in zahlreichen Entscheidungen mit der Eingruppierung der Sozialarbeiter/innen und Sozialpädagogen/innen in die damaligen Vergütungsgruppen IVb und IVa BAT befasst. Da sich die Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 12 und 17 im Vergleich zu den damaligen Vergütungsgruppen IV b und IV a BAT nicht geändert haben, ist diese Rechtsprechung noch in vollem Umfang einschlägig.



    Soweit die Eingruppierungsfeststellungsklagen die Sachbearbeiterebene betrafen, ist das Bundesarbeitsgericht nahezu durchweg zu dem Ergebnis gelangt, es fehle an einer Heraushebung der betreffenden Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung. Die fragliche Tätigkeit sei in ihrer sozialen Tragweite durchaus vergleichbar mit den in der damaligen Protokollnotiz Nr. 12 aufgeführten Tätigkeiten. Dies galt etwa für die Tätigkeit eines Sozialarbeiters in der Beratung und Betreuung schwerstgestörter psychisch kranker Menschen (BAG 10.07.1996 - 4 AZR 139/95 - AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 29), eines Sozialarbeiters in der systemischen Familientherapie (BAG 25.09.1996 - 4 AZR 195/95 - AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 31) und eines Sozialarbeiters in der Jugendgerichtshilfe (BAG 25.03.1998 - 4 AZR 666/96 - AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 46).



    Lediglich bei Tätigkeiten, die auch Leitungsaufgaben beinhalteten, hat das Bundesarbeitsgericht die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals "Besondere Schwierigkeit und Bedeutung" bejaht (BAG 12.06.1996 - 4 AZR 94/95 - AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 33: Leiter eines Jugendhauses; BAG 09.07.1997 - 4 AZR 780/95 - AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 39: Heimaufsicht über Heime für volljährige Behinderte; BAG 20.06.2001 - 4 AZR 288/00 - ZTR 2002, 178: Sachgebietsleiter Kinder und Jugendnotdienst). Auch in der Literatur (Uttlinger/Breier, BAT, Anlage 1a, Teil II G Sozial- und Erziehungsdienst, Anm. 15 am Ende; Böhm/Spiertz, BAG Anlage 1a Teil II G Sozial- und Erziehungsdienst, B,L Rn. 37) wird die Auffassung vertreten, die Tarifvertragsparteien dürften bei dem Tätigkeitsmerkmal "Besondere Schwierigkeit und Bedeutung" an Grundsatz- und Planungsaufgaben oder Leitungs- und Aufsichtsfunktionen gedacht haben.



    bb) Dem Arbeitsgericht ist darin zuzustimmen, dass eine "Besondere Schwierigkeit" der Tätigkeit der Klägerin nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist.



    (1) Die Klägerin verfügt über eine Spezialausbildung, die jedenfalls dazu beigetragen hat, dass ihre Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle beim Kreisjugendamt, Beratungsstelle für Jugend und Erziehungsfragen, erfolgreich war. Von Oktober 2006 bis Oktober 2008 nahm die Klägerin an einer Mediationsausbildung mit Schwerpunkt Familienmediation beim Institut für Konfliktberatung und Mediation in F. teil. Es handelte sich um eine berufsbegleitende Ausbildung mit einem Umfang von rund 200 Stunden. Ein derartiger Umfang ist auch bei anderen einschlägigen Ausbildungen üblich. Es handelt sich hierbei durchaus um eine "werthaltige" Zusatzqualifikation.



    Der Besitz einer Zusatzqualifikation reicht jedoch für die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals "Besondere Schwierigkeit" nicht aus. Die für den Bereich der kommunalen Arbeitgeber geltenden Eingruppierungsvorschriften sehen, anders als die für die Arbeiterwohlfahrt geltenden Bestimmungen, die dem Urteil des LAG Düsseldorf vom 12.01.2010 (17 Sa 848/09) zugrunde lagen, keine Protokollerklärung vor, wonach eine Tätigkeit mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung dann vorliegt, wenn für deren Ausübung eine abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung üblicherweise notwendig ist. Es gilt lediglich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass sich eine erhöhte Qualifikation aus einer Spezialausbildung ergeben kann. Ob dies tatsächlich zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls.



    Im Streitfall kann aufgrund der internen Stellenausschreibung vom 20.11.2007 (Anlage K 2) nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Besitz einer Zusatzqualifikation in der Familienmediation notwendige Voraussetzung für eine erfolgreiche Bewerbung war. Denn in der Stellenausschreibung heißt es: "Vorteilhaft wäre eine abgeschlossene therapeutische Zusatzausbildung, ...". Diese Formulierung deutet regelmäßig darauf hin, dass der Besitz einer Zusatzqualifikation zwar die Chancen der Bewerbung erhöht, der Arbeitgeber aber nicht zwingend auf sie Wert legt.



    (2) Aus der Arbeitsplatzbeschreibung vom 13.12.2010 lässt sich nichts dafür herleiten, dass eine Spezialausbildung notwendige Voraussetzung für die Elternberatung nach dem Reutlinger Modell war. Die erforderlichen Fachkenntnisse sind unter der Nr. 7 der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführt. Hiernach erfordert die Stelle Rechtskenntnisse (insbesondere im Bereich des SGB VIII und des FamFG), psychologische Kenntnisse, Kenntnisse über therapeutische Methoden und über das Zusammenwirken der verschiedenen Institutionen. Von dem Erfordernis einer Zusatzqualifikation ist nicht die Rede.



    Allerdings ist nicht zu verkennen, dass Kenntnisse in der Familienmediation den Stelleninhaber besonders gut für eine Tätigkeit im Rahmen des "Reutlinger Modells" befähigen. Dieses mittlerweile in § 156 FamFG verankerte Modell ist darauf ausgerichtet, dass die Eltern bei Trennung und Scheidung die elterliche Sorge für das Kind einvernehmlich regeln. Das Familiengericht weist daher die Eltern auf die Möglichkeiten der Beratung hin. Es kann anordnen, dass die Eltern an einem Informationsgespräch und an einer Beratung teilnehmen. Erzielen die Beteiligten Einvernehmen, so ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht die Regelung billigt.



    Gerade dann, wenn die Beratung der Beilegung eines hochstrittigen Konflikts dienen soll, ist es nachvollziehbar, dass hierfür nicht nur gewisse rechtliche und gute psychologische Kenntnisse erforderlich sind, sondern auch hohe Anforderungen an die methodischen Fähigkeiten des Sozialarbeiters gestellt werden. Das in § 156 Abs. 1 FamFG beschriebene Verfahren zielt darauf ab, dass die in Trennung und Scheidung lebenden Eltern mit Hilfe professioneller Unterstützung eine eigenverantwortliche Lösung zum Wohle des Kindes finden. Eine solche Lösung ist im Trennungs- und Scheidungsfall dadurch erschwert, dass jedenfalls nicht selten auch zwischen den Eltern Konflikte bestehen. Sie ist erst recht erschwert, wenn die Trennung und Scheidung hochstreitig verläuft. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Klägerin ein "Mehr" an fachlichem Wissen und Können als im "Normalfall" benötigt.



    Auf der anderen Seite ist aber auch nicht zu verkennen, dass die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Rahmen der Entgeltgruppe S 17 (früher Vergütungsgruppe IV a BAT) hohe Anforderungen an die Steigerung der Qualifikation in der Breite und der Tiefe stellt. So hat das Bundesarbeitsgericht auch bei der Beratung und Betreuung von schwerstgestörten psychisch kranken Menschen die Auffassung vertreten, diese Beratung sei durchaus vergleichbar mit den in der Protokollerklärung Nr. 11 (früher 12) aufgeführten Beratungstätigkeiten (BAG 10.07.1996 aaO Rn 51). Gleiches gilt für die Tätigkeit von Sozialarbeitern in der systemischen Familientherapie (BAG 25.09.1996 aaO Rn 58). In einem weiteren Entscheidungsfall vom 25.03.1998 (4 AZR 666/96 - AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 46) hat es das Bundesarbeitsgericht schließlich nicht als Heraushebung angesehen, dass der Sozialarbeiter in der Jugendgerichtshilfe im Spannungsfeld zwischen Justiz und Jugendhilfe arbeite.



    Vergleicht man die den damaligen Entscheidungsfällen zugrunde liegenden Sachverhalte mit dem vorliegenden Sachverhalt, so sind keine entscheidenden Unterschiede erkennbar. So lagen auch den damaligen Entscheidungsfällen komplexe Beratungssituationen zugrunde, bei der in der Regel mehr als eine Person beteiligt ist und schwere Verhaltensstörungen vorliegen. Auch in den damaligen Entscheidungsfällen bedurfte es einer intensiven Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, wenn auch in anderer Hinsicht. Dennoch ist das Bundesarbeitsgericht zur Auffassung gelangt, die besagten Tätigkeiten seien mit den in der Protokollnotiz Nr. 11 (früher 12) aufgeführten "schwierigen Tätigkeiten" vergleichbar. Geht man hiervon aus, so ist auch im vorliegenden Fall keine andere Wertung gerechtfertigt.



    cc) Einer abschließenden Entscheidung zum Tätigkeitsmerkmal "besondere Schwierigkeit" bedarf es nicht. Mit dem Arbeitsgericht ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Tätigkeit der Klägerin nicht durch ihre Bedeutung aus den Tätigkeiten der Entgeltgruppe S 12 heraushebt.



    (1) Wie unter aa) ausgeführt, kann sich die gesteigerte Bedeutung aus der Art oder aus der Größe des Aufgabengebiets sowie aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und für die Allgemeinheit ergeben. Hierzu hat die Klägerin ausgeführt (Berufungsbegründung vom 22.07.2014 S. 11), die Bedeutung ihrer Tätigkeit ergebe sich zum einen daraus, dass sie eine Vielzahl der ihr zugewiesenen Fälle durch eine Vereinbarung erledigen könne. Damit habe ihre Tätigkeit Einfluss auf den weiteren Lebensweg der Kinder. Hierdurch könnten zum anderen erhebliche Folgekosten gespart werden. Kostspielige Maßnahmen in der Jugendhilfe könnten vermieden werden.



    Damit hat die Klägerin aber nur die positiven Folgen beschrieben, die typischerweise mit der sozialpsychologischen Beratung von Eltern und Kindern erreicht werden sollen. Das Ziel, Fehlentwicklungen bei Kindern und Jugendlichen und langfristige Folgewirkungen wie psychische Erkrankungen, Schulversagen, Kriminalität, Suchtmittelmissbrauch etc. zu verhindern, ist das Ziel eines jeden Sozialarbeiters, der die Betreuung und Fürsorge im Rahmen der Beratung nach den §§ 17 und 18 SGB VIII zu Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung einerseits und bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts andererseits durchführt. Bei der Beratung von hochstreitigen Elternteilen mag es aufwändiger und langwieriger sein, die Eltern von den Vorteilen einer einvernehmlichen Lösung zum Wohle des Kindes zu überzeugen. Was die Auswirkungen ihrer Tätigkeit angeht, so unterscheidet sich die Tätigkeit der Klägerin aber nicht von denjenigen Tätigkeiten, die in der Protokollnotiz Nr. 11 aufgeführt sind. Auch bei der Betreuung von Suchtmittelabhängigen, HIV-Infizierten und Strafgefangenen geht es darum, Fehlentwicklungen zu vermeiden, Kriminalität vorzubeugen und Folgekosten durch ambulante Behandlungen und stationäre Unterbringung zu vermeiden. Auch diese Beratungstätigkeiten zielen darauf ab, den Betroffenen das Leben ohne Hilfen zu ermöglichen und die Allgemeinheit zu entlasten.



    (2) Diese Einschätzung der Kammer wird bestätigt durch die bisherigen vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fallgestaltungen: Im Entscheidungsfall des Bundesarbeitsgerichts vom 05.11.1997 (4 AZR 185/96 - AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 44) hatte das Landesarbeitsgericht in Anlehnung an die Argumentation der Klägerin eine gesteigerte Bedeutung der Tätigkeit einer Sozialarbeiterin in der Beratung von Essgestörten angenommen. Das Bundesarbeitsgericht hat demgegenüber keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass sich die Tätigkeit dieser Sozialarbeiterin von einer Tätigkeit bei der Beratung von Suchtmittelabhängigen, HIV-Infizierten und Strafgefangenen unterscheidet. Ferner hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 24.09.1997 (4 AZR 469/96 - AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 42), betreffend die Betreuung von Patienten mit akuten neurologischen Erkrankungen, darauf hingewiesen, die Faktoren "enorme Kostenfaktoren, lange Krankheiten, ständige stationäre Behandlung, Arbeitsunfähigkeit, Verrentung des Patienten" seien auch bei Personen gegeben, die zu den in der Protokollnotiz aufgeführten Problemgruppen gehören. Es sei - so sinngemäß das Bundesarbeitsgericht - die Aufgabe eines jeden Sozialarbeiters, durch seine Tätigkeit zu versuchen, die Kosten für die Allgemeinheit zu verringern und es dem Betreuten zu ermöglichen, wieder ohne Hilfen auszukommen.



    3. Die Klage ist auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Mit ihrem Hilfsantrag begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihre Tätigkeit nach der Entgeltgruppe S 15, Fallgruppe 7, zu vergüten ist. Da die Entgeltgruppe S 15 ebenso wie die Entgeltgruppe S 17 eine Heraushebung der Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung, wenn auch mit einem geringeren zeitlichen Maß, erfordert, ist die Klage aus den oben genannten Erwägungen ebenfalls unbegründet.



    III.



    Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Die Kammer hat gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zugelassen. Das in § 156 Abs. 1 FamFG geregelte Verfahren ist durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 07.12.2008 eingeführt worden. Dazu, wie die Tätigkeit der Sozialarbeiter in den hierzu vorgesehenen Beratungsstellen tariflich zu bewerten sind, liegt bislang keine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vor.

    Dr. Natter
    Grein
    Enderes

    Verkündet am 03.11.2014

    Vorschriften§§ 17, 18 SGB VIII, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 3 SGB VIII, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, BAT § 24 Nr. 10, § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT, BAT §§ 22, 23, Anlage 1a zum BAT, BAT, Anlage 1a, Teil II, § 156 FamFG, § 156 Abs. 1 FamFG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG